Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater (Muster)
Aktualisiert am 6. August 2026
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen sind der Teil des Mandatsverhältnisses, der von Mandant zu Mandant gleich bleibt: Mitwirkungspflichten, Herausgabe von Unterlagen, Aufbewahrung, Haftung, Verschwiegenheit, Datenschutz und Beendigung. Der konkrete Auftrag und die Vergütung gehören dagegen in die Auftragserteilung — und zwar aus einem Grund, der in diesem Beruf ungewöhnlich streng ist.
Dieses Muster ist der AAB-Teil. Tragen Sie die kanzleispezifischen Angaben ein, schalten Sie nur die Abschnitte zu, die zu Ihrer Praxis passen, und laden Sie eine saubere Word- oder PDF-Datei herunter — ohne Anmeldung, ohne Wasserzeichen.
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Allgemeine Auftragsbedingungen
Dies sind die Allgemeinen Auftragsbedingungen von ("wir"), Version , Stand . Sie werden über die jeweilige Auftragserteilung einbezogen und gelten für alle uns erteilten Aufträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist. Bei Widersprüchen zwischen der Auftragserteilung und diesen Bedingungen geht die Auftragserteilung vor.
Diese Bedingungen enthalten bewusst keine Vergütungsregelung und keine Kündigungsfrist. Die Vergütung richtet sich nach der gesetzlichen Gebührenordnung oder nach einer gesondert getroffenen Vergütungsvereinbarung; eine Kündigungsfrist kann nur individuell vereinbart werden.
- Kanzlei:
- Rechtsform:
- Zuständige Kammer:
- Berufshaftpflichtversicherung:
- Stand:
1. Berufsrechtliche Stellung
Wir sind als Steuerberater bestellt beziehungsweise als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt und gehören der an. Wir handeln nach den für uns geltenden berufsrechtlichen Vorschriften und Berufsgrundsätzen und unterhalten eine Berufshaftpflichtversicherung bei . Unsere Akten unterliegen berufsrechtlichen Prüfungen; die prüfenden Personen sind in gleichem Umfang zur Verschwiegenheit verpflichtet wie wir selbst.
2. Gegenstand und Umfang des Auftrags
Geschuldet ist nur die im jeweiligen Auftrag beschriebene Leistung. Welche Art von Leistung geschuldet ist, richtet sich nach dem Inhalt des Auftrags: Bei einem allgemeinen, auf Dauer angelegten Mandat schulden wir das fachgerechte Bemühen, bei einem abgrenzbaren Einzelwerk das vereinbarte Arbeitsergebnis. Eine Prüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der uns überlassenen Unterlagen findet nicht statt, soweit der Auftrag dies nicht ausdrücklich vorsieht.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber überlässt uns rechtzeitig alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen, Angaben und Auskünfte, vollständig und geordnet, und beantwortet Rückfragen so, dass Erklärungs- und Anmeldefristen eingehalten werden können. Er ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verantwortlich und teilt uns Änderungen seiner Verhältnisse mit, die für die Bearbeitung Bedeutung haben können. Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, haften wir nicht für daraus entstehende Nachteile.
4. Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach der für Steuerberater geltenden gesetzlichen Vergütungsverordnung, soweit nicht eine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen ist. Wir weisen darauf hin, dass eine höhere oder eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. Eine solche Vereinbarung wird gesondert und als Vergütungsvereinbarung bezeichnet getroffen; sie ist nicht Bestandteil dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen und nicht Bestandteil einer Vollmacht. Auslagen und Umsatzsteuer werden zusätzlich berechnet. Wir können angemessene Vorschüsse anfordern und die Tätigkeit bis zu deren Eingang zurückstellen.
Rechnungen sind innerhalb von Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von Tagen ab Zugang in Textform zu erheben; danach gilt die Rechnung als anerkannt, soweit nicht ein Rechtsgrund entgegensteht.
Bei Zahlungsverzug schulden Sie Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie die Kosten der Rechtsverfolgung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
5. Herausgabe von Unterlagen
Unterlagen, die wir aus Anlass unserer Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten haben, geben wir auf Verlangen heraus. Die von uns erstellten Arbeitsergebnisse und unsere internen Arbeitspapiere bleiben unser Eigentum, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Wir können die Herausgabe verweigern, bis wir hinsichtlich der von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt sind; dies gilt jedoch nicht, soweit das Vorenthalten unangemessen wäre. Eine Zurückbehaltung kommt nur in Betracht, soweit die Gebührenforderung aus derjenigen Tätigkeit herrührt, in deren Zusammenhang die Unterlagen zu uns gelangt sind. Unangemessen ist ein Vorenthalten insbesondere dann, wenn dem Auftraggeber daraus erhebliche Nachteile entstehen, etwa weil er eine Erklärungsfrist nicht einhalten könnte, wenn nur ein geringer Betrag offen ist oder wenn für die Forderung ausreichende Sicherheiten bestehen.
Bei einem Wechsel der steuerlichen Beratung stellt sich die Herausgabefrage auch für elektronische Datenbestände. Wir stimmen mit dem Auftraggeber und der übernehmenden Kanzlei ab, welche Daten in welchem Format überlassen werden können, und berücksichtigen dabei die berufsrechtlichen Hinweise zum Mandatswechsel im Zusammenhang mit elektronischen Datenbeständen.
6. Handakten und Aufbewahrung
Wir führen Handakten, die ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung unserer Aufträge geben, und bewahren sie Jahre auf; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. Vor Vernichtung von Unterlagen, die dem Auftraggeber gehören, teilen wir dies mindestens Tage vorher mit, damit die Herausgabe verlangt werden kann.
Die Aufbewahrungspflichten, die den Auftraggeber für seine eigenen Bücher, Aufzeichnungen und Belege treffen, richten sich nach den für ihn geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und bleiben von unserer Aufbewahrung unberührt.
7. Verschwiegenheit
Wir sind zur Verschwiegenheit über alle uns im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Eine Offenlegung erfolgt nur, soweit gesetzliche Vorschriften sie gebieten oder erlauben oder der Auftraggeber uns in Textform davon befreit. Unsere Mitarbeiter und die von uns eingesetzten Dienstleister sind in gleichem Umfang zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Wir dürfen für andere Auftraggeber tätig werden, deren Interessen den Ihren widersprechen können. Wir teilen einen uns bekannt gewordenen Interessenkonflikt mit, soweit die Verschwiegenheit gegenüber dem anderen Auftraggeber dies zulässt, und treffen geeignete organisatorische Maßnahmen. Lässt sich ein Konflikt nicht so handhaben, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben, stellen wir die betroffene Tätigkeit ein.
8. Geldwäscherechtliche Pflichten
Wir sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Wir identifizieren den Auftraggeber und, soweit vorhanden, den wirtschaftlich Berechtigten, bevor die Geschäftsbeziehung begründet wird, und halten diese Angaben während der Geschäftsbeziehung aktuell. Können wir die erforderlichen Angaben nicht erheben oder überprüfen, dürfen wir den Auftrag nicht durchführen. Über eine an die zuständige Stelle abgegebene Verdachtsmeldung dürfen wir den Auftraggeber nicht informieren und mit ihm darüber nicht in einen Austausch treten.
9. Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Auftraggebers, seiner Organe, Beschäftigten und Ansprechpartner, um den Auftrag durchzuführen und für damit zusammenhängende Zwecke, insbesondere die Führung unserer Akten, die Erfüllung gesetzlicher und berufsrechtlicher Pflichten und die Qualitätssicherung. Für die eigene Mandatsbearbeitung sind wir Verantwortliche und nicht Auftragsverarbeiter des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Übermittlung personenbezogener Daten an uns befugt ist und die betroffenen Personen informiert hat. Anfragen zu Betroffenenrechten richten Sie an .
Daten werden innerhalb der Europäischen Union gespeichert und von dort aus verarbeitet. Über eine Änderung dieser Handhabung informieren wir vorher.
10. Dienstleister und Cloud-Systeme
Wir setzen bei der Auftragsdurchführung Dienstleister und cloudbasierte Systeme ein, insbesondere: . Wir verpflichten diese Dienstleister zur Verschwiegenheit in dem Umfang, der für unsere eigenen Mitarbeiter gilt, und bleiben Ihnen gegenüber für die Leistung verantwortlich. Auf Anfrage teilen wir mit, welche Kategorien von Dienstleistern in Ihrem Mandat eingesetzt werden.
11. Haftung
Wir erbringen unsere Leistungen mit der berufsüblichen Sorgfalt. Für Schäden, die darauf zurückgehen, dass uns unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben gemacht wurden, dass Angaben nicht gemacht wurden oder dass unseren Hinweisen nicht gefolgt wurde, haften wir nicht.
Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes ist unsere Haftung für Schäden aus einem Auftrag auf das -fache der für diesen Auftrag berechneten Vergütung begrenzt.
Die vorstehende Begrenzung gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nicht, soweit eine Beschränkung gesetzlich unzulässig ist. Unsere Arbeitsergebnisse sind für die Verwendung durch den Auftraggeber bestimmt; gegenüber Dritten, denen der Auftraggeber sie überlässt, übernehmen wir keine Verantwortung.
12. Elektronische Kommunikation und Bankverbindung
Soweit der Auftraggeber nichts anderes bestimmt, kommunizieren wir auch elektronisch. Elektronische Nachrichten können abgefangen, verändert oder verzögert werden; für Veränderungen nach dem Versand und für Störungen dieses Übertragungswegs übernehmen wir keine Verantwortung. Anlagen sind vom Empfänger auf Schadsoftware zu prüfen.
Wir teilen eine Änderung unserer Bankverbindung niemals allein per E-Mail oder telefonisch mit. Jede Nachricht, die eine Änderung unserer Bankverbindung ankündigt und nicht zusätzlich brieflich bestätigt wird, ist als Betrugsversuch zu behandeln; rufen Sie uns vor einer Zahlung unter einer Ihnen bereits bekannten Nummer an. Teilen Sie uns Ihre eigene Bankverbindung ebenfalls über einen zweiten Weg mit; eine Änderung bestätigen wir mündlich.
13. Beendigung des Auftrags
Der Auftrag kann von beiden Seiten beendet werden. Eine Kündigungsfrist gilt nur, soweit sie individuell vereinbart wurde; in diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen wird eine solche Frist bewusst nicht bestimmt. Unabhängig davon können wir den Auftrag aus wichtigem Grund sofort beenden, insbesondere bei ausbleibender Mitwirkung, bei Zahlungsverzug oder wenn eine Fortsetzung berufsrechtlich nicht zulässig wäre.
Wir werden eine Beendigung nicht zur Unzeit erklären und dabei laufende Erklärungs- und Anmeldefristen berücksichtigen. Nach Beendigung erstellen wir ein Beendigungsschreiben, in dem die abgeschlossenen Arbeiten, die offenen Punkte und die anstehenden Fristen aufgeführt sind, die nicht mehr von uns wahrgenommen werden. Übernimmt eine andere Kanzlei das Mandat, wirken wir an einer geordneten Übergabe mit, soweit die Verschwiegenheit und die Befreiung durch den Auftraggeber dies zulassen.
14. Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist , soweit gesetzlich zulässig. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Der wichtigste Satz zuerst: Vergütung und Kündigungsfrist gehören nicht in die AAB
Wer ein britisches oder amerikanisches Muster übersetzt, packt Honorarhöhe und Kündigungsfrist selbstverständlich in die allgemeinen Bedingungen. Im deutschen Steuerberatungsrecht ist genau das der Fehler, den beide Klauseln unwirksam machen kann — und zwar aus zwei voneinander unabhängigen Gründen.
Erstens die Vergütung. Die Steuerberatervergütungsverordnung ist eine gesetzliche Gebührenordnung. Eine höhere Vergütung als die gesetzliche darf verlangt werden, aber § 4 StBVV stellt dafür Formanforderungen auf: Die Vereinbarung bedarf der Textform, sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, sie muss von anderen Vereinbarungen — mit Ausnahme der Auftragserteilung — deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Eine Honorarklausel, die zwischen Haftungs- und Datenschutzklauseln in den AAB steht, ist nicht "deutlich abgesetzt". Hinzu kommt eine Hinweispflicht: Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. Und eine unangemessen hohe vereinbarte Vergütung kann im Rechtsstreit bis auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden.
Zweitens die Kündigungsfrist. Das Mandatsverhältnis kann grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen beendet werden; die Kündigungsbeschränkungen des § 627 BGB werden auf das Steuerberatungsmandat nicht angewandt. Weil eine Kanzlei aber Personal und Kapazitäten vorhalten muss, sind vereinbarte Kündigungsfristen in der Rechtsprechung anerkannt worden — allerdings nur, wenn sie individuell vereinbart wurden, und gerade nicht, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen.
Beide Punkte zeigen in dieselbe Richtung, und dieses Muster ist danach gebaut: Die AAB regeln den Rahmen, während Vergütung und eine etwaige Kündigungsfrist als eigenständige, individuell zu treffende Vereinbarungen behandelt werden. Das Muster enthält deshalb eine ausdrückliche Verweisung statt einer Honorarklausel — und für die Vergütungsvereinbarung einen gesonderten, entsprechend bezeichneten Textblock, der bewusst getrennt gehalten ist.
Dienstvertrag oder Werkvertrag — und warum das den geschuldeten Erfolg verändert
Der Steuerberatungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Ob er dienst- oder werkvertraglichen Charakter hat, richtet sich nach dem Inhalt des Auftrags: Bei einem allgemeinen, auf Dauer angelegten Mandat wird nach gefestigter Rechtsprechung Dienstvertragscharakter angenommen, bei einem einzelnen, abgrenzbaren Werk — etwa der Erstellung eines Jahresabschlusses als isolierte Leistung — Werkvertragscharakter.
Das ist keine akademische Unterscheidung. Beim Dienstvertrag wird das fachgerechte Bemühen geschuldet, beim Werkvertrag der Erfolg, und daran hängen Mängelrechte, Abnahme und Verjährung. Eine Kanzlei, die Dauermandate und Einzelaufträge nebeneinander betreut, sollte in den AAB nicht so schreiben, als gäbe es nur eine Vertragsart.
Dieses Muster stellt daher klar, dass sich die geschuldete Leistung nach dem jeweiligen Auftrag richtet, und formuliert die Leistungsbeschreibung entsprechend zurückhaltend. Eine pauschale Erfolgszusage ist das, was man in einem Muster am wenigsten haben möchte.
Handakten und Zurückbehaltungsrecht: gesetzlich geregelt, aber mit Angemessenheitsgrenze
Für Herausgabe und Aufbewahrung gilt § 66 StBerG, und die Regelung ist präziser als in den meisten anderen Ländern. Der Steuerberater muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können und hat die Handakten zehn Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
Unterlagen, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, muss er auf Verlangen herausgeben. Er kann die Herausgabe verweigern, bis er hinsichtlich der von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist — dies gilt jedoch nicht, soweit das Vorenthalten unangemessen wäre.
Diese Angemessenheitsgrenze ist der Punkt, an dem Kanzleien sich verschätzen. Die Rechtsprechung lässt eine Zurückbehaltung nur zu, soweit die Gebührenansprüche konkret aus derjenigen Tätigkeit hervorgehen, in deren Zusammenhang die Unterlagen zur Kanzlei gelangt sind. Unangemessen kann das Vorenthalten sein, wenn die Nichtherausgabe für den Mandanten erhebliche Nachteile mit sich bringt, wenn nur ein geringer Betrag offen ist oder wenn für die Honorarforderung ausreichende Sicherheiten bestehen.
Zum Vergleich, weil es die Bandbreite zeigt: In Großbritannien besteht ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht an den in Besitz befindlichen Unterlagen, in den USA ist das Zurückhalten der vom Mandanten stammenden Unterlagen berufsrechtlich untersagt, in Frankreich muss der Berufsträger sogar den Präsidenten seiner Regionalkammer informieren, bevor er eine Zurückbehaltung erwägt. Vier Länder, vier verschiedene Regeln für dieselbe Klausel — deshalb lässt sich dieser Abschnitt nicht übersetzen.
Verschwiegenheit, Geldwäscherecht und Datenschutz sind drei getrennte Regelwerke
Die Verschwiegenheitspflicht ist berufsrechtlich verankert und geht über eine vertragliche Vertraulichkeitsklausel hinaus: Sie trifft den Berufsträger selbst und kann durch eine weit gefasste Weitergabeklausel nicht ausgehebelt werden. Die AAB müssen die gesetzlich vorgeschriebenen oder erlaubten Ausnahmen vorbehalten, statt eine allgemeine Freigabe zu formulieren.
Das Geldwäscherecht ist ein eigenes Regime. Steuerberater sind Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes: Die Identifizierung des Mandanten und, soweit vorhanden, des wirtschaftlich Berechtigten muss vor Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen sein und während der Beziehung aktuell gehalten werden. Liegen keine ausreichenden Angaben vor, darf das Mandat nicht durchgeführt werden. Über eine Verdachtsmeldung darf der Mandant nicht informiert werden — ein Satz, der Mandanten überrascht und deshalb besser vorab in den AAB steht als im Konfliktfall.
Der Datenschutz ist das dritte Regelwerk. Der entscheidende, in vielen AAB fehlende Punkt ist die Rollenzuordnung: Für die eigene Mandatsbearbeitung ist die Kanzlei in der Regel Verantwortliche und nicht Auftragsverarbeiterin des Mandanten, und davon hängt ab, wer wofür einstehen muss. Dieses Muster nennt die Rolle, benennt eine Kontaktstelle und regelt den Einsatz von Dienstleistern und Cloud-Systemen einschließlich der Frage, wo Daten liegen.
Beendigung und Mandatswechsel: was in die AAB darf und was nicht
Weil eine Kündigungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der Rechtsprechung gerade nicht wirksam vereinbart werden kann, regeln diese AAB die Beendigung ohne Fristklausel: Sie halten fest, dass das Mandat von beiden Seiten beendet werden kann, benennen die Fälle einer sofortigen Beendigung aus wichtigem Grund und verweisen für eine etwaige Frist auf eine individuelle Vereinbarung.
Für den Berufsträger gilt außerdem eine berufsrechtliche Rücksichtnahme: Eine Kündigung zur Unzeit — also so, dass der Mandant sich nicht rechtzeitig um eine andere Beratung kümmern kann — ist zu vermeiden, und bei einer Niederlegung sind die noch laufenden Fristen im Blick zu behalten. Das ist der Grund, warum eine Mandatsbeendigung praktisch immer mit einem Beendigungsschreiben einhergehen sollte, in dem die abgeschlossenen Arbeiten, die offenen Punkte und die anstehenden Fristen aufgeführt sind.
Beim Mandatswechsel kommt die Frage der elektronischen Datenbestände hinzu, zu der die Bundessteuerberaterkammer eigene Hinweise veröffentlicht hat. Buchführungsdaten liegen heute in Systemen, die weder "Handakte" im klassischen Sinn noch beliebig übertragbar sind, und die Herausgabefrage stellt sich in einem Format, das die AAB besser ausdrücklich ansprechen als offenlassen.
Die Klauseln im Einzelnen
- Geltung, Rangfolge und Einbeziehung
- Legt fest, dass die AAB für jedes Mandat gelten, wie sie einbezogen werden und dass die Auftragserteilung im Widerspruchsfall vorgeht — die für dieses Muster tragende Architektur.
- Berufsrechtliche Stellung und Versicherung
- Benennt die zuständige Steuerberaterkammer, die berufsrechtlichen Grundlagen und die Berufshaftpflichtversicherung der Kanzlei.
- Gegenstand und Umfang des Auftrags
- Stellt klar, dass sich die geschuldete Leistung nach dem jeweiligen Auftrag richtet — dienstvertraglich beim Dauermandat, werkvertraglich beim abgrenzbaren Einzelwerk — und dass nur die beauftragten Leistungen geschuldet sind.
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Vollständige und rechtzeitige Unterlagen, Richtigkeit der Angaben, Mitteilung von Änderungen, und der Hinweis, dass die Kanzlei die Angaben nicht prüft, soweit der Auftrag das nicht vorsieht.
- Verweisung auf die Vergütungsvereinbarung
- Statt einer Honorarklausel: der Verweis darauf, dass sich die Vergütung nach der gesetzlichen Gebührenordnung oder einer gesondert getroffenen Vergütungsvereinbarung richtet — weil § 4 StBVV verlangt, dass eine solche Vereinbarung deutlich abgesetzt ist und nicht in der Vollmacht steht.
- Gesonderte Vergütungsvereinbarung (Zusatzblock)
- Ein eigener, als Vergütungsvereinbarung bezeichneter und bewusst abgesetzter Block in Textform, mit dem Hinweis, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann.
- Zahlung, Vorschuss und Verzug
- Zahlungsfrist, Frist für Einwendungen gegen eine Rechnung, Vorschussanforderung und Verzugsfolgen — unterschieden nach Unternehmer und Verbraucher, weil die gesetzlichen Verzugszinssätze abweichen.
- Herausgabe von Unterlagen und Zurückbehaltungsrecht
- Herausgabe der vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen auf Verlangen, Zurückbehaltung nur wegen Gebühren und Auslagen aus derselben Tätigkeit, und die ausdrückliche Grenze, dass ein Vorenthalten nicht unangemessen sein darf.
- Handakten und Aufbewahrung
- Zehnjährige Aufbewahrung der Handakten ab Ablauf des Kalenderjahres der Auftragsbeendigung, getrennt von den Aufbewahrungspflichten, die den Auftraggeber selbst treffen.
- Verschwiegenheit und Qualitätskontrolle
- Berufsrechtliche Verschwiegenheit mit Vorbehalt der gesetzlich vorgeschriebenen oder erlaubten Offenlegung, einschließlich berufsrechtlicher Prüfungen durch ebenso zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen.
- Geldwäscherechtliche Pflichten
- Identifizierung vor Begründung der Geschäftsbeziehung, laufende Aktualisierung, Ablehnung des Mandats bei fehlenden Angaben und das Verbot, den Mandanten über eine Verdachtsmeldung zu informieren.
- Datenschutz und Dienstleister
- Rolle der Kanzlei als Verantwortliche für die eigene Mandatsbearbeitung, Zwecke, Kontaktstelle, Einsatz von Dienstleistern und Cloud-Systemen sowie die Frage des Speicherorts.
- Haftung
- Haftungsbegrenzung nach Wahl als fester Betrag, Vielfaches der Vergütung oder gezahlte Vergütung, mit den Ausnahmen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden, die nicht beschränkbar sind.
- Elektronische Kommunikation und Bankverbindung
- Risikoverteilung bei E-Mail-Kommunikation sowie die Zusage, Bankverbindungsänderungen niemals allein per E-Mail mitzuteilen — mit telefonischer Rückversicherung über eine bereits bekannte Nummer.
- Beendigung und Mandatswechsel
- Beendigung durch beide Seiten ohne Fristklausel in den AAB, Fälle der sofortigen Beendigung, Rücksichtnahme auf laufende Fristen, Verweis auf ein Beendigungsschreiben und die Behandlung elektronischer Datenbestände.
- Rechtswahl und Schlussbestimmungen
- Deutsches Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel und Textformerfordernis für Änderungen.
Was das Berufsrecht verlangt
Prüfen Sie den aktuellen Stand der Vorschriften und die Hinweise Ihrer Kammer, bevor Sie dieses Muster verwenden.
Eine Vergütungsvereinbarung deutlich absetzen und richtig bezeichnen
Nach § 4 StBVV bedarf die Vereinbarung über die Vergütung der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen — mit Ausnahme der Auftragserteilung — deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Zudem ist der Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. Eine unangemessen hohe vereinbarte Vergütung kann im Rechtsstreit bis auf die gesetzliche Höhe herabgesetzt werden.
§ 4 StBVV — gesetze-im-internet.deKeine Kündigungsfrist in den Allgemeinen Auftragsbedingungen
Das Mandatsverhältnis kann grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden; die Kündigungsbeschränkungen des § 627 BGB werden auf das Steuerberatungsmandat nicht angewandt. Vereinbarte Kündigungsfristen sind in der Rechtsprechung anerkannt worden, jedoch nur bei individueller Vereinbarung und nicht, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind.
Haufe — Kündigung und Niederlegung von MandatenHandakten zehn Jahre aufbewahren
Nach § 66 StBerG muss der Steuerberater durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können und die Handakten zehn Jahre aufbewahren; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
§ 66 StBerG — gesetze-im-internet.deZurückbehaltung nur soweit sie nicht unangemessen ist
Unterlagen, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, sind auf Verlangen herauszugeben. Die Herausgabe kann verweigert werden, bis die vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt sind — nicht jedoch, soweit das Vorenthalten unangemessen wäre. Nach der Rechtsprechung dürfen Unterlagen nur zurückbehalten werden, soweit die Gebührenansprüche konkret aus derjenigen Tätigkeit hervorgehen, in deren Zusammenhang die Unterlagen zur Kanzlei gelangt sind; unangemessen kann das Vorenthalten bei erheblichen Nachteilen für den Mandanten, bei nur geringem offenen Betrag oder bei ausreichenden Sicherheiten sein.
BStBK — Hinweise zum ZurückbehaltungsrechtElektronische Datenbestände beim Mandatswechsel gesondert behandeln
Die Bundessteuerberaterkammer hat eigene Hinweise zur Mandatsbeendigung und zum Mandatswechsel im Zusammenhang mit elektronischen Datenbeständen veröffentlicht. Buchführungsdaten liegen in Systemen, deren Herausgabe sich nicht ohne Weiteres wie die einer Papierakte behandeln lässt; die AAB sollten diese Frage ausdrücklich ansprechen.
BStBK — Hinweise zur MandatsbeendigungIdentifizierung vor Begründung der Geschäftsbeziehung abschließen
Steuerberater sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Die Identifizierung des Mandanten und, soweit vorhanden, des wirtschaftlich Berechtigten ist vor Begründung der Geschäftsbeziehung abzuschließen und während der Beziehung aktuell zu halten; bei fehlenden Angaben darf das Mandat nicht durchgeführt werden. Über eine Verdachtsmeldung darf der Mandant nicht informiert werden.
Die Rolle im Datenschutz richtig bestimmen
Für die eigene Mandatsbearbeitung ist die Kanzlei in der Regel Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und nicht Auftragsverarbeiterin des Mandanten. Von dieser Zuordnung hängen Informationspflichten, Betroffenenrechte und Verantwortlichkeiten ab; sie sollte in den AAB benannt und nicht offengelassen werden.
So verwenden Sie das Muster
- Kanzleiangaben eintragen. Name, Rechtsform, zuständige Steuerberaterkammer, Berufshaftpflichtversicherer, Stand und Versionsbezeichnung der Bedingungen.
- Art des Auftraggebers wählen. Unternehmer oder Verbraucher. Davon hängen die Verzugsfolgen ab, weil die gesetzlichen Verzugszinssätze abweichen.
- Die Vergütung NICHT hier regeln. Das Muster verweist bewusst auf die gesetzliche Gebührenordnung oder eine gesondert getroffene Vergütungsvereinbarung. Nutzen Sie dafür den gesonderten, entsprechend bezeichneten Zusatzblock — nicht die AAB und nicht die Vollmacht.
- Fristen und Aufbewahrung festlegen. Zahlungsfrist, Frist für Einwendungen gegen eine Rechnung, Vorlauf vor Vernichtung von Unterlagen und Haftungsbegrenzung.
- Nur passende Abschnitte zuschalten. Vorbehaltsaufgaben, Dienstleister und Cloud-Nutzung sowie ein etwaiger Zusatzblock zur Vergütungsvereinbarung sind getrennt schaltbar.
- Mit der Auftragserteilung übermitteln. Die AAB werden über die Auftragserteilung einbezogen, in der auf sie verwiesen wird — beide Dokumente gehören zusammen. Als Word-Datei weiterbearbeiten oder als PDF versenden.
Häufige Fragen
Darf die Honorarhöhe in den Allgemeinen Auftragsbedingungen stehen?
Besser nicht. Nach § 4 StBVV bedarf eine Vergütungsvereinbarung der Textform, muss als solche bezeichnet und von anderen Vereinbarungen — außer der Auftragserteilung — deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Eine Honorarklausel, die zwischen Haftungs- und Datenschutzklauseln in den AAB steht, erfüllt das Merkmal "deutlich abgesetzt" nicht. Deshalb verweist dieses Muster auf die gesetzliche Gebührenordnung oder eine gesondert getroffene Vereinbarung und stellt für Letztere einen eigenen, bewusst getrennten Textblock bereit.
Kann ich in den AAB eine Kündigungsfrist vereinbaren?
Nach der Rechtsprechung nicht wirksam. Das Mandatsverhältnis kann grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen beendet werden, weil die Kündigungsbeschränkungen des § 627 BGB auf das Steuerberatungsmandat nicht angewandt werden. Vereinbarte Kündigungsfristen sind anerkannt worden, aber nur bei individueller Vereinbarung — nicht, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen. Dieses Muster regelt die Beendigung daher ohne Fristklausel und verweist für eine Frist auf eine individuelle Abrede.
Wie lange muss ich die Handakten aufbewahren?
Zehn Jahre. Nach § 66 StBerG beginnt die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde — nicht mit dem Datum der letzten Bearbeitung. Diese Frist ist von den Aufbewahrungspflichten zu unterscheiden, die den Auftraggeber selbst für seine eigenen Unterlagen treffen; beides in einem Satz zu vermischen ist ein häufiger Fehler in Musterbedingungen.
Darf ich Unterlagen zurückbehalten, solange das Honorar offen ist?
Innerhalb einer klaren Grenze. Nach § 66 StBerG kann die Herausgabe verweigert werden, bis die geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt sind — jedoch nicht, soweit das Vorenthalten unangemessen wäre. Die Rechtsprechung lässt eine Zurückbehaltung nur zu, soweit die Gebührenansprüche konkret aus derjenigen Tätigkeit hervorgehen, in deren Zusammenhang die Unterlagen zur Kanzlei gelangt sind. Unangemessen kann sie sein, wenn dem Mandanten erhebliche Nachteile entstehen, wenn nur ein geringer Betrag offen ist oder wenn ausreichende Sicherheiten bestehen.
Schulde ich einen Erfolg oder nur fachgerechtes Bemühen?
Das richtet sich nach dem Auftrag. Der Steuerberatungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag; bei einem allgemeinen Dauermandat wird nach gefestigter Rechtsprechung Dienstvertragscharakter angenommen, bei einem abgrenzbaren Einzelwerk Werkvertragscharakter. Daran hängen Mängelrechte, Abnahme und Verjährung. Dieses Muster stellt deshalb klar, dass sich die geschuldete Leistung nach dem jeweiligen Auftrag richtet, statt eine pauschale Erfolgszusage zu formulieren.
Ist die Kanzlei datenschutzrechtlich Verantwortliche oder Auftragsverarbeiterin?
Für die eigene Mandatsbearbeitung in der Regel Verantwortliche und nicht Auftragsverarbeiterin des Mandanten. Diese Zuordnung entscheidet über Informationspflichten, die Bearbeitung von Betroffenenrechten und die Verantwortlichkeit gegenüber der Aufsicht. Viele Musterbedingungen lassen den Punkt offen, was gerade im Prüfungsfall zum Problem wird — dieses Muster benennt die Rolle ausdrücklich und nennt eine Kontaktstelle.
Darf ich meinen Mandanten über eine Verdachtsmeldung informieren?
Nein. Steuerberater sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, und über eine Verdachtsmeldung darf der Mandant nicht informiert werden. Ebenso muss die Identifizierung des Mandanten und, soweit vorhanden, des wirtschaftlich Berechtigten vor Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen sein; liegen keine ausreichenden Angaben vor, darf das Mandat nicht durchgeführt werden. Diese Punkte vorab in den AAB zu nennen ist deutlich angenehmer, als sie im Konfliktfall erklären zu müssen.
Was ist beim Mandatswechsel mit den elektronischen Buchführungsdaten?
Das ist eine eigene Frage, zu der die Bundessteuerberaterkammer Hinweise zur Mandatsbeendigung und zum Mandatswechsel im Zusammenhang mit elektronischen Datenbeständen veröffentlicht hat. Buchführungsdaten liegen in Systemen, deren Herausgabe sich nicht ohne Weiteres wie die einer Papierakte behandeln lässt — Format, Umfang und Werkzeuge spielen eine Rolle. Die AAB sollten das ansprechen, statt es der Auslegung zu überlassen.
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Rechtlicher Hinweis
Dieses Muster und die Erläuterungen dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechts- oder Berufsrechtsberatung dar. Berufsrecht, Vergütungsverordnung, geldwäscherechtliche Pflichten und Datenschutzanforderungen ändern sich und hängen von den Umständen der einzelnen Kanzlei ab. Prüfen Sie den aktuellen Stand bei Ihrer Steuerberaterkammer und lassen Sie Ihre Auftragsbedingungen anwaltlich prüfen, bevor Sie sie verwenden.


