Steuerberatungsvertrag — Muster
Aktualisiert am 5. August 2026
Ein Steuerberatungsvertrag — je nach Leistungsumfang auch Buchhaltungsvertrag genannt — legt fest, welche Leistungen ein Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft für einen Mandanten erbringt, was das kostet und wer wofür verantwortlich ist. Anders als in vielen Nachbarländern, wo eine solche Auftragsbestätigung durch die Berufsordnung vorgeschrieben ist, kommt der deutsche Steuerberatungsvertrag bereits durch bloße Einigung zustande (§ 311 Absatz 1 BGB) — eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, auch wenn die Praxis einen schriftlichen Vertrag dringend empfiehlt.
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Steuerberatungsvertrag
Dieser Steuerberatungsvertrag wird am zwischen , (der „Mandant"), und , (die „Kanzlei"), geschlossen.
1. Leistungsumfang
Die Kanzlei erbringt für den Mandanten folgende Leistungen: . Die Kanzlei erbringt die Leistungen nach den anerkannten Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den einschlägigen Berufspflichten.
2. Vergütung
- Vergütungsart:
- Betrag:
- Abrechnungsintervall:
Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in der jeweils geltenden Fassung.
Rechnungen sind innerhalb von Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Der Mandant kann eine Rechnung innerhalb von Tagen nach Erhalt schriftlich beanstanden; die Parteien bemühen sich in diesem Fall um eine einvernehmliche Klärung.
3. Mitwirkungspflichten des Mandanten
Der Mandant stellt der Kanzlei die für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen richtig, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung und unterrichtet die Kanzlei unverzüglich über Änderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können.
4. Handakten und Herausgabe von Unterlagen
Die Kanzlei führt eine Handakte über die Bearbeitung dieses Auftrags und bewahrt sie nach § 66 StBerG zehn Jahre nach Beendigung des Mandats auf. Auf Verlangen des Mandanten gibt die Kanzlei die von diesem oder für diesen erhaltenen Unterlagen heraus; hiervon ausgenommen sind der Schriftwechsel zwischen den Parteien und die internen Arbeitspapiere der Kanzlei. Die Kanzlei kann die Herausgabe bis zum Ausgleich offener Honorare und Auslagen zurückhalten, soweit dies nicht unangemessen ist.
5. Verschwiegenheit
Die Kanzlei ist gemäß § 57 Absatz 1 StBerG zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihr in Ausübung des Berufs für diesen Mandanten bekannt geworden ist, soweit nicht der Mandant sie hiervon befreit oder eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
6. Haftungsbegrenzung
Die Ersatzpflicht der Kanzlei für einen durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schaden wird nach § 67a StBerG durch diese Vereinbarung auf je Schadensfall begrenzt, soweit dieser Betrag die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung der Kanzlei nicht übersteigt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt diese Begrenzung nicht.
7. Kündigung
Jede Partei kann diesen Vertrag mit einer Frist von Tagen schriftlich kündigen. Bei einer wesentlichen Vertragsverletzung, die nicht innerhalb von Tagen nach schriftlicher Aufforderung abgestellt wird, kann jede Partei fristlos kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind auch nach Kündigung zu vergüten.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag unterliegt und stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Änderungen bedürfen der Textform.
Mandant
Datum:
Kanzlei
Datum:
Prüft die Kanzlei auch den Jahresabschluss desselben Mandanten, ist Buchführung kein neutraler Zusatzauftrag
Nach § 319 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches (HGB) ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wer — oder wessen Berufsangehöriger in derselben Kanzlei — bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses in mehr als unerheblichem Umfang mitgewirkt hat. Das ist kein bloßer Sorgfaltshinweis wie im US-amerikanischen Berufsrecht, sondern ein gesetzlicher Ausschlussgrund: Wer die laufende Buchhaltung führt, kann für dasselbe Geschäftsjahr nicht zugleich als Abschlussprüfer desselben Mandanten auftreten, wenn die Mitwirkung mehr als unerheblich war. Diese Vorlage weist auf diesen Punkt hin, sobald angegeben wird, dass die Kanzlei auch prüferische Leistungen für denselben Mandanten erbringt.
Ein Vorschuss kann nicht zugleich verrechnet und einbehalten werden — legen Sie sich fest
Eine Vorschussklausel muss eine klare Aussage darüber treffen, was mit nicht verbrauchten Mitteln geschieht: Entweder werden sie mit künftigen Honoraren verrechnet oder bei Beendigung des Mandats erstattet, oder der Vorschuss ist von vornherein nicht erstattungsfähig. Beides in unterschiedlichen Sätzen zu versprechen, ist kein Kompromiss, sondern ein Widerspruch, den im Streitfall ein Gericht auflösen muss. Diese Vorlage zwingt zu einer eindeutigen Wahl.
Eine individuelle Vergütungsvereinbarung braucht Textform — sonst gilt nur die gesetzliche Vergütung
Vereinbaren Steuerberater und Mandant eine von der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abweichende Vergütung, muss diese Vereinbarung nach § 4 Absatz 1 StBVV in Textform getroffen, ausdrücklich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein — sie darf insbesondere nicht in einer Vollmacht enthalten sein. Erfüllt die Vereinbarung diese Voraussetzungen nicht, kann der Steuerberater keine höhere Vergütung als die gesetzliche verlangen. Für eine Pauschalvergütung schreibt § 14 StBVV zusätzlich Schriftform für beide Vertragsparteien vor. Diese Vorlage berücksichtigt beide Formerfordernisse je nach gewählter Vergütungsart.
Die Abschnitte, erklärt
- Leistungsbeschreibung
- Die konkret vereinbarten Leistungen — Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärungen oder Prüfungsleistungen — so genau beschrieben, dass beide Seiten wissen, was dazugehört und was nicht.
- Hinweis zur Unabhängigkeit (bedingt)
- Erscheint automatisch, wenn die Kanzlei für denselben Mandanten auch prüferische Leistungen erbringt, und verweist auf den gesetzlichen Ausschlussgrund des § 319 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a HGB.
- Vergütung
- Gesetzliche Vergütung nach der StBVV, eine Pauschalvergütung nach § 14 StBVV oder eine individuelle Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV — jede Variante mit ihrem eigenen Formerfordernis.
- Vorschuss (bedingt)
- Legt eindeutig fest, ob ein nicht verbrauchter Vorschuss verrechnet oder erstattet wird oder von vornherein nicht erstattungsfähig ist — eine Regel, kein Widerspruch.
- Mitwirkungspflichten des Mandanten
- Die Pflicht des Mandanten, richtige und vollständige Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen, weil die Arbeit des Steuerberaters nur so gut sein kann wie die Unterlagen, auf denen sie beruht.
- Handakten und Herausgabe von Unterlagen
- Regelt nach § 66 StBerG, welche Unterlagen der Mandant auf Verlangen zurückerhält und welche — etwa die interne Handakte und der Schriftwechsel — beim Steuerberater bleiben, sowie das Zurückbehaltungsrecht bei offenen Honoraren.
- Haftungsbegrenzung
- Begrenzt die Ersatzpflicht für einfache Fahrlässigkeit nach § 67a StBerG auf einen vereinbarten Betrag bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme — eine Begrenzung, die für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht gilt.
Rechtliche Eckpunkte
Buchführung für einen Abschlussprüfungsmandanten kann zum gesetzlichen Ausschlussgrund werden
§ 319 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a HGB schließt einen Abschlussprüfer aus, wenn er oder ein Berufsangehöriger seiner Kanzlei bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses in mehr als unerheblichem Umfang mitgewirkt hat.
§ 319 HGB — gesetze-im-internet.deEine individuelle Vergütungsvereinbarung braucht Textform und eine klare Kennzeichnung
§ 4 Absatz 1 StBVV verlangt für eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende Vereinbarung Textform, eine ausdrückliche Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung und eine deutliche Absetzung von anderen Vereinbarungen wie der Vollmacht.
§ 4 StBVV — gesetze-im-internet.deDie Haftung des Steuerberaters lässt sich nur begrenzt beschränken
§ 67a StBerG erlaubt eine Haftungsbegrenzung für einfache Fahrlässigkeit durch individuelle Vereinbarung bis zur Mindestversicherungssumme oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen bis zum Vierfachen dieser Summe, sofern entsprechender Versicherungsschutz besteht; für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt keine Begrenzung.
§ 67a StBerG — gesetze-im-internet.deHandakten sind zehn Jahre aufzubewahren, bestimmte Unterlagen müssen herausgegeben werden
§ 66 StBerG verpflichtet den Steuerberater, Handakten zehn Jahre nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren und dem Mandanten auf Verlangen die von diesem erhaltenen Unterlagen herauszugeben, mit Ausnahme des Schriftwechsels und der internen Arbeitspapiere.
§ 66 StBerG — gesetze-im-internet.de
So verwenden Sie diese Vorlage
- Steuerberater und Mandanten eintragen. Tragen Sie Name und Anschrift der Kanzlei und des Mandanten in die markierten Stellen ein.
- Leistungen beschreiben. Beschreiben Sie die konkret beauftragten Leistungen — Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärungen oder Prüfungsleistungen.
- Angeben, ob die Kanzlei auch prüft. Erbringt die Kanzlei für denselben Mandanten auch Abschlussprüfungsleistungen, wählen Sie „Ja", damit der Hinweis auf § 319 HGB erscheint — der wichtigste Punkt in diesem Dokument.
- Vergütungsart und Vorschuss festlegen. Wählen Sie die gesetzliche Vergütung, eine Pauschalvergütung oder eine individuelle Vergütungsvereinbarung, und legen Sie bei einem Vorschuss eindeutig fest, ob er verrechnet, erstattet oder einbehalten wird.
- Haftungsbegrenzung eintragen. Tragen Sie den vereinbarten Höchstbetrag für einfache Fahrlässigkeit ein — er darf die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung der Kanzlei nicht übersteigen, wenn er individuell vereinbart wird.
- Unterschreiben und herunterladen. Beide Parteien unterschreiben, dann laden Sie den Vertrag als Word- oder PDF-Datei herunter, bevor die Arbeit beginnt.
Häufig gestellte Fragen
Muss ein Steuerberatungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Gesetzlich nicht. Der Vertrag kommt bereits durch Einigung zustande (§ 311 Absatz 1 BGB) und braucht keine bestimmte Form. In der Praxis wird ein schriftlicher Vertrag aber dringend empfohlen, unter anderem weil eine abweichende Vergütungsvereinbarung ohnehin Textform braucht.
Darf meine Kanzlei meine Buchhaltung führen und zugleich meinen Jahresabschluss prüfen?
Häufig nicht für dasselbe Geschäftsjahr. § 319 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a HGB schließt einen Abschlussprüfer aus, wenn er oder ein Berufsangehöriger seiner Kanzlei in mehr als unerheblichem Umfang an der Buchführung oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat.
Sollte mein Vorschuss erstattungsfähig sein?
Das ist Ihre Entscheidung, die aber klar getroffen werden muss — entweder wird der nicht verbrauchte Betrag verrechnet oder erstattet, oder er ist von vornherein nicht erstattungsfähig. Beides gleichzeitig zu versprechen, ist kein Kompromiss, sondern ein Widerspruch.
Kann mein Steuerberater seine Haftung vollständig ausschließen?
Nein. § 67a StBerG erlaubt nur eine Begrenzung der Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf einen bestimmten Höchstbetrag; für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist keine Haftungsbegrenzung zulässig, und die Begrenzung braucht je nach Form eine individuelle Vereinbarung oder wirksame vorformulierte Bedingungen.
Wem gehören die Arbeitspapiere meines Steuerberaters?
Die Handakte bleibt beim Steuerberater; er muss sie nach § 66 StBerG zehn Jahre nach Beendigung des Auftrags aufbewahren. Auf Verlangen herausgeben muss er dagegen die Unterlagen, die er von Ihnen oder für Sie erhalten hat — mit Ausnahme des Schriftwechsels und der internen Arbeitspapiere.
Was passiert bei einer Meinungsverschiedenheit über eine Rechnung?
Diese Vorlage gibt dem Mandanten eine Frist, eine Rechnung schriftlich zu beanstanden, mit der Erwartung, dass beide Seiten die Angelegenheit in gutem Glauben klären — statt die Auseinandersetzung direkt zur Nichtzahlung und Kündigung eskalieren zu lassen.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und dieser Ratgeber dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts- oder Berufsrechtsberatung dar. Die Vorschriften zu Vergütung, Unabhängigkeit und Haftungsbegrenzung ändern sich; lassen Sie den konkreten Vertrag, insbesondere die Haftungsbegrenzung und eine etwaige Vergütungsvereinbarung, vor der Unterschrift von einem Rechtsanwalt oder der zuständigen Steuerberaterkammer prüfen.


