KFZ-Reparatur Haftungsausschluss (Schweiz)

Aktualisiert am 11. August 2026

Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug unterliegen in der Schweiz dem Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR), das eine gesetzliche Gewährleistung für Mängel an der geleisteten Arbeit vorsieht. Diese gesetzliche Gewährleistung ist von einer allfälligen freiwilligen Garantie der Werkstatt zu unterscheiden: Die Garantie beruht auf einer eigenen Zusicherung der Werkstatt und tritt zur gesetzlichen Gewährleistung hinzu, ersetzt sie aber nicht.

Ein Haftungsausschluss, der mechanisch aus einer amerikanischen Vorlage übersetzt wurde, versucht häufig, genau diese gesetzliche Gewährleistung pauschal auszuschliessen. Diese Vorlage informiert stattdessen über die Gewährleistung und trennt sie klar von einer allfälligen freiwilligen Garantie, statt einen pauschalen Ausschluss zu formulieren.

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Haftungsausschluss - KFZ-Reparatur

Datum:
Werkstatt:
Kundin/Kunde:

1. Fahrzeug und ausgeführte Arbeiten

Fahrzeug: , Fahrgestellnummer . Ausgeführte Arbeiten: .

2. Gesetzliche Gewährleistung

Für die ausgeführten Arbeiten gilt die gesetzliche Gewährleistung nach Werkvertragsrecht.

3. Allfällige freiwillige Garantie

Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung bietet die Werkstatt folgende freiwillige Garantie: .

4. Vorbestehende Mängel

Die Kundin/der Kunde bestätigt, folgende vorbestehende Mängel am Fahrzeug bereits vor der Arbeit gekannt zu haben: .

Werkstatt

Datum:

Kundin/Kunde

Datum:

Gesetzliche Gewährleistung nicht pauschal ausschliessen

Eine pauschale Formulierung wie «keine Garantie» kann leicht als Versuch gewertet werden, die gesetzliche Gewährleistung für die ausgeführte Arbeit einzuschränken. Dieser Haftungsausschluss informiert stattdessen präzise über die Gewährleistung für die konkret ausgeführten Arbeiten, statt sie pauschal zu verneinen.

Garantie und Gewährleistung sind unterschiedliche Dinge

Die gesetzliche Gewährleistung ergibt sich aus dem Werkvertragsrecht und gilt unabhängig von einer Vereinbarung. Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Zusicherung der Werkstatt, die eigene Bedingungen enthalten kann. Dieser Haftungsausschluss hat ein eigenes Feld für eine allfällige freiwillige Garantie, klar gekennzeichnet als Ergänzung zur — nicht als Ersatz für — die gesetzliche Gewährleistung.

Vorbestehende Mängel präzise angeben

Statt allgemein zu formulieren, dass das Fahrzeug «wie besichtigt» übergeben wurde, sollte der Haftungsausschluss konkrete, der Kundin oder dem Kunden bereits bekannte Vorschäden benennen. Diese Vorlage fragt gezielt nach solchen vorbestehenden Mängeln, statt eine allgemeine Klausel zu verwenden, die im Streitfall wenig Aussagekraft hat.

Prüfungs- und Rügepflicht bei der Rücknahme

Nach Art. 367 OR muss die Kundin oder der Kunde das Werk bei der Rücknahme prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen; unterlässt sie oder er dies, gilt das Werk grundsätzlich als genehmigt. Verborgene Mängel, die sich erst später zeigen, sind sofort nach ihrer Entdeckung zu melden. Dieser Haftungsausschluss weist auf diese Prüfungs- und Rügepflicht hin, damit die Kundin oder der Kunde weiss, dass ein Zuwarten die spätere Durchsetzung der Gewährleistung erschweren kann.

Abschnitt für Abschnitt

Werkstatt und Kundschaft
Identifiziert die Werkstatt, die Kundin/den Kunden und das Fahrzeug.
Ausgeführte Arbeiten
Beschreibt die tatsächlich ausgeführten Arbeiten.
Gesetzliche Gewährleistung
Informiert über die gesetzliche Gewährleistung nach OR.
Allfällige freiwillige Garantie
Beschreibt eine allfällige zusätzliche Garantie der Werkstatt.
Vorbestehende Mängel
Gibt präzise an, welche Vorschäden der Kundin/dem Kunden bereits bekannt sind.

So füllen Sie das Formular aus

  1. Ausgeführte Arbeiten beschreiben. Fügen Sie eine Beschreibung der am Fahrzeug ausgeführten Arbeiten hinzu.
  2. Über die Gewährleistung informieren. Bestätigen Sie die gesetzliche Gewährleistung für die ausgeführten Arbeiten.
  3. Allfällige Garantie hinzufügen. Beschreiben Sie eine allfällige freiwillige Garantie als Ergänzung zur Gewährleistung.
  4. Vorbestehende Mängel angeben. Listen Sie Vorschäden auf, die der Kundin/dem Kunden bereits vor der Arbeit bekannt waren.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Werkstatt die gesetzliche Gewährleistung ausschliessen?

Nicht pauschal. Eine solche Klausel wäre problematisch; dieser Haftungsausschluss informiert stattdessen präzise über die geltende Gewährleistung.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Die Gewährleistung ergibt sich aus dem Gesetz und gilt unabhängig von einer Vereinbarung, während die Garantie eine zusätzliche, freiwillige Zusicherung der Werkstatt ist.

Hat die Werkstatt eine gesetzliche Garantiedauer?

Das Werkvertragsrecht selbst legt keine feste Garantiedauer fest; eine allfällige Garantie ist eine freiwillige Leistung der Werkstatt zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung.

Sind Garantie und Gewährleistung dasselbe?

Nein. Die Gewährleistung gilt unabhängig von einer Vereinbarung, während die Garantie auf einer eigenen, freiwilligen Zusicherung der Werkstatt beruht und andere Bedingungen haben kann.

Kann der Haftungsausschluss vorbestehende Schäden abdecken?

Ja, wenn diese präzise beschrieben sind und der Kundin oder dem Kunden vor der Arbeit bekannt waren — der Ausschluss darf aber nicht dazu verwendet werden, die Gewährleistung für die tatsächlich ausgeführte Arbeit einzuschränken.

Was passiert, wenn die Kundin oder der Kunde einen Mangel nicht sofort rügt?

Erkennbare Mängel gelten bei fehlender unverzüglicher Rüge grundsätzlich als genehmigt; verborgene Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung zu melden, um die Gewährleistung nicht zu gefährden.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und diese Anleitung dienen nur der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und wurden nicht von einer Anwältin oder einem Anwalt geprüft. Prüfen Sie die geltenden Vorschriften für Werkstattleistungen, bevor Sie dieses Dokument verwenden.