Bewerbungsformular für Auszeichnung (Schweiz)

Aktualisiert am 11. August 2026

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) gilt im Arbeitsbereich derzeit nur für Anstellungsverhältnisse beim Bund, nicht für kantonale oder private Arbeitsverhältnisse. Anders als beim Diskriminierungsschutz aufgrund des Geschlechts gibt es in der Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt keinen spezifischen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung aufgrund einer Behinderung in privaten Arbeits- oder Bewerbungsverhältnissen. Der Bundesrat hat im Dezember 2024 eine Teilrevision des BehiG verabschiedet, die diesen Schutz auf private Arbeitsverhältnisse ausdehnen soll; das Inkrafttreten ist derzeit für den 1. Januar 2027 vorgesehen — die Revision ist damit noch nicht in Kraft.

Ein Bewerbungsformular, das mechanisch aus einer amerikanischen oder EU-Vorlage übersetzt wurde, unterstellt oft eine gesetzliche Pflicht zur individuellen Anpassung, die in der Schweiz für private Bewerbungsverfahren aktuell so nicht existiert. Diese Vorlage benennt die heutige Rechtslage ehrlich und lässt gleichzeitig Raum für eine freiwillige Anpassung, die viele Organisationen bereits vorwegnehmen.

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Bewerbungsformular - Auszeichnung

Datum:
Organisation:
Auszeichnung:

1. Angaben zur Bewerberin/zum Bewerber

Name: . Kontaktangaben: .

2. Qualifikationen

3. Freiwillige Anpassung

Die Bewerberin/der Bewerber kann hier einen Bedarf an freiwilliger Anpassung des Bewerbungsverfahrens angeben: .

4. Aufbewahrung der Angaben

Die Bewerbungsangaben werden aufbewahrt für: .

Bewerberin/Bewerber

Datum:

BehiG deckt private Bewerbungsverfahren heute nicht ab

Der Anwendungsbereich des BehiG im Erwerbsleben beschränkt sich derzeit auf Arbeitsverhältnisse beim Bund. Eine private Organisation, die eine Auszeichnung vergibt, unterliegt damit heute keiner spezifischen gesetzlichen Pflicht zur behinderungsbedingten Anpassung des Bewerbungsverfahrens. Dieses Formular stellt diese Rechtslage klar dar, statt eine Pflicht zu unterstellen, die es noch nicht gibt.

Die Teilrevision ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Teilrevision des BehiG im Dezember 2024 ans Parlament überwiesen; die parlamentarische Beratung lief 2025 und 2026, das Inkrafttreten ist derzeit für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Die Revision soll unter anderem vorsehen, dass eine Person, die eine Diskriminierung wegen einer nicht berücksichtigten Bewerbung glaubhaft macht, von der Organisation eine schriftliche Begründung verlangen kann. Dieses Formular weist auf den bevorstehenden Charakter dieser Regelung hin, statt sie als bereits geltendes Recht darzustellen.

Freiwillige Anpassung trotzdem anbieten

Auch ohne gesetzliche Pflicht können Organisationen freiwillig eine individuelle Anpassung des Bewerbungsverfahrens anbieten. Dieses Formular hat ein eigenes Feld dafür, unabhängig davon, ob eine gesetzliche Pflicht besteht.

Klare Kriterien statt vager Formulierungen

Ein Formular mit vagen Kriterien wie «allgemeine Eignung» gibt Bewerberinnen und Bewerbern wenig Orientierung. Diese Vorlage fragt nach konkreten Qualifikationskriterien statt allgemeiner Formulierungen.

Abschnitt für Abschnitt

Organisation
Nennt die Organisation und die Auszeichnung.
Bewerberin/Bewerber
Identifiziert die Bewerberin/den Bewerber und Kontaktangaben.
Qualifikationen
Fasst die Leistungen und Belege der Bewerberin/des Bewerbers zusammen.
Freiwillige Anpassung
Ermöglicht der Bewerberin/dem Bewerber, eine freiwillige Anpassung zu beantragen.
Aufbewahrung der Angaben
Gibt an, wie lange die Bewerbungsangaben aufbewahrt werden.

So füllen Sie das Formular aus

  1. Organisation und Auszeichnung benennen. Tragen Sie den Namen der Organisation und die Auszeichnung ein.
  2. Angaben zur Bewerberin/zum Bewerber. Fügen Sie Name, Kontaktangaben und Qualifikationen hinzu.
  3. Freiwillige Anpassung ermöglichen. Lassen Sie die Bewerberin/den Bewerber einen allfälligen Anpassungswunsch beschreiben.
  4. Aufbewahrungsdauer festlegen. Legen Sie fest, wie lange die Bewerbungsangaben aufbewahrt werden.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das BehiG für private Bewerbungsverfahren?

Derzeit nicht. Das BehiG deckt im Erwerbsleben nur Anstellungsverhältnisse beim Bund ab, nicht kantonale oder private Arbeits- und Bewerbungsverhältnisse.

Wann tritt die geplante Ausdehnung in Kraft?

Das Inkrafttreten der Teilrevision ist derzeit für den 1. Januar 2027 vorgesehen; sie ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Kraft.

Muss eine Organisation trotzdem eine Anpassung anbieten?

Es besteht heute keine spezifische gesetzliche Pflicht dazu, aber Organisationen können dies freiwillig tun.

Was soll die Teilrevision künftig vorsehen?

Unter anderem, dass eine Person, die eine Diskriminierung wegen einer nicht berücksichtigten Bewerbung glaubhaft macht, von der Organisation eine schriftliche Begründung verlangen kann.

Muss die Bewerberin/der Bewerber die Behinderung offenlegen, um eine Anpassung zu erhalten?

Sie oder er muss den konkreten Anpassungsbedarf mitteilen, damit die Organisation ihn berücksichtigen kann; das Formular sollte nicht mehr Angaben verlangen, als für diese Beurteilung nötig ist.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und diese Anleitung dienen nur der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und wurden nicht von einer Anwältin oder einem Anwalt geprüft. Prüfen Sie die aktuell geltenden Vorschriften, bevor Sie dieses Dokument verwenden.