Abtretungs- und Schuldübernahmevertrag Vorlage (Schweiz)

Aktualisiert am 11. August 2026

Die Schweizer Entsprechung zu Assignment and Assumption Agreement trennt Abtretung von Forderungen, Vertragsübernahme, Schuldübernahme, interne Befreiung, Zustimmung des Gläubigers und Mitteilung an Schuldner oder Vertragspartner.

Diese Vorlage verwendet Schweizer OR-Begriffe: Abtretung nach Art. 164 OR, Schriftform nach Art. 165 OR, Schuldübernahme nach Art. 175 OR und eine gesonderte Prüfung der Vertragsübernahme.

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Weitere Angaben

ABTRETUNGS- UND SCHULDÜBERNAHMEVERTRAG

Zedent:
Zessionar:
Schuldner:
Art:

1. Übertragene Rechte

2. Übernommene Pflichten

3. Zustimmungen und Mitteilungen

4. Daten und Unterlagen

Soweit eine Schuldübernahme oder Vertragsübernahme die Zustimmung eines Gläubigers oder Vertragspartners erfordert, wird sie erst mit dieser Zustimmung außenwirksam.

5. Schweizer Übertragungshinweise

Abtretung nach OR Art. 164/165, interne oder externe Schuldübernahme nach OR Art. 175 und Vertragsübernahme sind unterschiedliche Mechaniken. Gläubigerzustimmung, Vertragspartnerzustimmung, Mitteilungen, Sicherheiten, Einreden, Salden und DSG-konforme Anlagen sind vor Closing nachzuweisen.

Zedent

Datum:

Zessionar

Datum:

Schuldner / Vertragspartner

Datum:

Abtretung überträgt Forderungen

OR Art. 164 erlaubt dem Gläubiger, eine Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abzutreten, soweit Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses nicht entgegenstehen.

OR Art. 165 verlangt Schriftform für die Abtretung. Die Vorlage verlangt daher Forderungsliste, Schuldner, Vertragsquelle, Betrag, Fälligkeit, Nebenrechte, Sicherheiten, Einreden und Mitteilung.

Eine pauschale Sammelformel über alle Ansprüche ist für ein belastbares Schweizer Dossier zu schwach.

Schuldübernahme und Befreiung

OR Art. 175 regelt, dass der Übernehmer dem Schuldner versprechen kann, die Schuld zu übernehmen und ihn zu befreien, entweder durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich mit Zustimmung des Gläubigers an dessen Stelle setzt.

Die Vorlage verspricht deshalb keine Entlassung des alten Schuldners ohne Gläubigerzustimmung.

Interne Freistellung, externe Schuldübernahme, Zahlung an den Gläubiger und Sicherheitsleistung werden getrennt geführt.

Vertragsübernahme und Zustimmung aller Beteiligten

Eine ganze Vertragsstellung umfasst Rechte, Pflichten, Kündigungsrechte, Nebenpflichten, Einreden, Daten und laufende Leistungen. Sie lässt sich nicht immer durch reine Forderungsabtretung erreichen.

Die Vorlage fragt Ausgangsvertrag, Übertragungsverbot, Zustimmung, offene Leistung, Gewährleistung, Garantien, Kündigung, Datenschutz, Sicherheiten und Wirksamkeitsdatum ab.

Miet-, Software-, Darlehens-, Liefer- und öffentliche Verträge brauchen besonders sorgfältige Zustimmungskontrolle.

Einreden, Sicherheiten und Gegenrechte

Pfand, Bürgschaft, Garantie, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung, Konzerngarantie und Versicherungen können durch Übertragung beeinflusst werden.

Die Vorlage enthält eine Sicherheitenanlage und fragt, ob Sicherheiten mitgehen, ersetzt werden, erlöschen oder bestätigt werden müssen.

Einreden, Mängel, Gegenforderungen, Skonto, Stundung oder Vergleichsgespräche werden sichtbar gemacht.

Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse

Forderungslisten, Verträge, Mahnakten, Kundendossiers, HR-Daten und Rechnungen enthalten Personendaten und Geschäftsgeheimnisse.

Die Vorlage verlangt Datenminimierung, Zweck, Empfänger, Verschlüsselung, Löschfrist und Schutz vertraulicher Anlagen.

Bei Fehlversand oder unbefugtem Zugriff wird eine EDÖB-Risikoanalyse dokumentiert.

Preis, Closing und Nachweise

Abtretung und Schuldübernahme können Kaufpreis, Verrechnung, Escrow, Stichtag, Zinsen, Gebühren, Steuern und Kosten auslösen. Diese Punkte werden getrennt von der Wirksamkeit geführt.

Closing ist erst vollständig, wenn Schriftform, Zustimmung, Mitteilung, Zahlung, Datenexport, Sicherheiten, Saldenbestätigung und Empfangsnachweis vorliegen.

Bei Konzerngesellschaften werden Verwaltungsrats- oder Geschäftsführungsbeschluss, Fremdvergleich, Buchung und Interessenkonflikt als Prüfposten markiert.

Schweizer Dossier- und Nachweiskontrolle

Die Schweizer Fassung arbeitet als Dossier, nicht als isolierte Datei. Jede finale Version sollte Datum, Status, Verantwortliche Person, Anlagenliste, Freigabe, Quelle und Nachweis enthalten. Ohne diese Angaben bleibt später unklar, welche Fassung Grundlage für Vertrag, Beschluss, Medienversand oder Übergabe war.

Vor Unterzeichnung oder Versand sind Firma, UID oder Handelsregisternummer, Sitz, Zeichnungsberechtigung, Beträge in CHF, Fristen, Anlagen, Quellen, Personendaten, Empfänger und Sprachfassung zu prüfen. Nicht gewählte Optionen werden entfernt, damit der finale Text nicht widersprüchlich bleibt.

Bei mehrsprachigen Schweizer Dossiers sollte markiert sein, ob Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch führend ist. Namen, Beträge, Termine, Rechteumfang und Anlagen müssen in allen Versionen zusammenpassen.

Bei Übertragungen sind Abtretung, Schuldübernahme und Vertragsübernahme getrennte Nachweislinien. Schriftform, Zustimmung, Mitteilung, Empfang, Salden, Sicherheiten, Einreden, Preis und Datenexport werden separat dokumentiert.

Interne Befreiungsversprechen dürfen nicht mit der Entlassung aus der Schuld gegenüber dem Gläubiger verwechselt werden.

Schweizer Schlussprüfung vor Verwendung

Vor Verwendung sollte zuerst die Übertragungsart bestimmt werden. Eine Abtretung überträgt Forderungen; eine Schuldübernahme betrifft Verbindlichkeiten; eine Vertragsübernahme soll eine ganze Vertragsstellung erfassen. Diese drei Mechaniken haben in der Schweiz unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen nicht in einer Sammelklausel verschwimmen.

Für Forderungen sollte die Anlage präzise sein: Schuldner, Ursprungvertrag, Betrag, Fälligkeit, Nebenrechte, Zinsen, Sicherheiten, Einreden, Verrechnungsrisiken, Mahnstand und Mitteilung. OR Art. 165 verlangt Schriftform, weshalb auch elektronische Prozesse auf Beweisbarkeit geprüft werden sollten.

Für Schulden ist die interne Befreiung nicht dasselbe wie die Entlassung gegenüber dem Gläubiger. OR Art. 175 verlangt Zustimmung, wenn der Übernehmer an die Stelle des alten Schuldners treten soll. Die Vorlage hält deshalb fest, welche Zusage nur intern wirkt und wann der Gläubiger zustimmen muss.

Bei Vertragsübernahmen sollten Kündigungsrechte, laufende Leistungen, Gewährleistung, Sicherheiten, Datenschutz, Lizenzbedingungen und Zustimmung aller relevanten Parteien geprüft werden. Miet-, Software-, Darlehens- und Lieferverträge enthalten oft Übertragungsverbote oder Consent-Prozesse.

Das Abschlussdossier sollte Schriftform, Zustimmungen, Mitteilungen, Empfangsnachweise, Zahlung, Saldenbestätigung, Datenexport, Löschung, Geheimhaltung und OR-Aufbewahrung verbinden. Dadurch kann später nachvollzogen werden, wer welche Position ab welchem Datum trägt.

Quellen, Annahmen und Grenzen

Die Vorlage stützt sich auf das Schweizer OR, weil Abtretung, Schuldübernahme und Vertragsübernahme dort unterschiedliche rechtliche Wirkungen haben. Sie vermeidet die angloamerikanische Sammelformel, bei der Assignment und Assumption oft in einem Begriffspaar verschwimmen.

Ob eine Forderung abtretbar ist, hängt von Gesetz, Vertrag und Natur des Rechtsverhältnisses ab. Ob eine Schuld extern übernommen wird, hängt von der Gläubigerzustimmung ab. Ob eine ganze Vertragsstellung übergeht, hängt regelmässig von allen beteiligten Parteien und vom Ausgangsvertrag ab.

Bei Banken, Mietverträgen, Software, Versicherungen, öffentlichen Verträgen, Konsumentenforderungen oder Personendaten sollte eine Spezialprüfung dokumentiert werden. Die Vorlage markiert diese Kontrollpunkte, damit Closing-Nachweise nicht nur aus einer Unterschrift bestehen.

Vor Veröffentlichung, Unterzeichnung oder interner Freigabe sollte die Schlussfassung mit Datum, Versionsnummer, verantwortlicher Person, Anlagenliste und Quellenstand gespeichert werden. Gerade in der Schweiz wechseln Arbeitsfassungen häufig zwischen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch; deshalb sollten Beträge, Namen, Fristen, Registerangaben, UID, Unterschriften, Anlagen und Links in jeder Sprachfassung gegengeprüft werden.

Wenn das Dokument für eine bestimmte Gemeinde, einen Kanton, ein Handelsregisteramt, eine Kulturinstitution, eine Bank, eine Versicherung oder einen Vertragspartner bestimmt ist, sollten deren aktuelle Formulare und Vorgaben als Anlage aufgenommen werden. Diese lokale Prüfschicht verhindert, dass ein formal gutes Schweizer Muster an einer konkreten Einreichungsanforderung scheitert. Zuständigkeit, Sprache, Frist und Nachweisweg bleiben dadurch sichtbar.

Klausel für Klausel erklärt

Übertragungsart
Scheidet Abtretung, Schuldübernahme und Vertragsübernahme.
Forderungen
Listet Schuldner, Betrag, Fälligkeit und Nebenrechte.
Schulden
Regelt interne und externe Schuldübernahme.
Vertrag
Erfasst ganze Vertragsstellung und Zustimmung.
Zustimmung
Dokumentiert Gläubiger, Schuldner und Vertragspartner.
Sicherheiten
Prüft Pfand, Bürgschaft, Garantie und Eigentumsvorbehalt.
Daten
Regelt Personendaten, Systeme, Löschung und Geschäftsgeheimnisse.
Mitteilungen
Legt Empfänger, Kanal, Datum und Empfangsnachweis fest.

Schweizer Übertragungscheckliste

  • Forderungen konkret bezeichnen

    OR Art. 164 erlaubt Abtretung, soweit keine Sperre durch Gesetz, Vertrag oder Natur des Rechtsverhältnisses besteht.

    OR Art. 164 — Fedlex
  • Schriftform einhalten

    OR Art. 165 verlangt Schriftform für die Abtretung.

    OR Art. 165 — Fedlex
  • Schuldübernahme mit Gläubiger abstimmen

    OR Art. 175 setzt für die Stellung als neuer Schuldner die Zustimmung des Gläubigers voraus.

    OR Art. 175 — Fedlex
  • Vertragsübernahme allseitig prüfen

    Eine ganze Vertragsstellung braucht mehr als reine Forderungsabtretung.

  • Personendaten minimieren

    Forderungs- und Vertragsakten dürfen nur zweckgebunden und sicher übertragen werden.

    DSG — Fedlex
  • Nachweise archivieren

    Zustimmungen, Mitteilungen, Salden und Belege müssen auffindbar bleiben.

    OR Art. 958f — Fedlex

So füllen Sie die Vorlage aus

  1. Übertragungsart wählen. Abtretung, Schuldübernahme, interne Befreiung oder Vertragsübernahme auswählen.
  2. Rechte und Pflichten listen. Forderungen, Schulden, Verträge, Sicherheiten und offene Leistungen konkretisieren.
  3. Zustimmungen prüfen. Gläubiger, Vertragspartner, Schuldner und Sicherheitengeber einbinden.
  4. Mitteilungen planen. Empfänger, Kanal, Datum, Sprache und Empfangsnachweis festlegen.
  5. Nachweise archivieren. Akte, Zustimmung, Mitteilung, Zahlung, Datenexport und Salden sichern.

Häufige Fragen

Ist Abtretung dasselbe wie Vertragsübernahme?

Nein. Abtretung betrifft Forderungen; Vertragsübernahme betrifft eine ganze Vertragsstellung.

Braucht Abtretung Schriftform?

Ja. OR Art. 165 verlangt Schriftform für die Abtretung.

Wird der alte Schuldner automatisch frei?

Nein. OR Art. 175 verlangt für die Einsetzung des neuen Schuldners die Zustimmung des Gläubigers.

Muss der Schuldner informiert werden?

Für Zahlung, Einreden und Beweis ist eine klare Mitteilung praktisch entscheidend.

Was passiert mit Sicherheiten?

Pfand, Bürgschaft, Garantie und Eigentumsvorbehalt müssen separat geprüft werden.

Dürfen Forderungsakten übertragen werden?

Nur mit Datenminimierung, Zweck, Sicherheit und passenden Empfängern.

Was gehört zum Closing?

Schriftform, Zustimmung, Mitteilung, Zahlung, Datenexport, Sicherheiten und Empfangsnachweise.

Warum keine deutsche oder österreichische Vorlage übernehmen?

Weil die Schweiz eigene OR-, MWSTG-, URG- und DSG-Regeln, Handelsregisterpraxis, Mehrsprachigkeit und Behördenwege hat. Die Sprache ist ähnlich, aber die rechtliche Mechanik ist schweizerisch.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage ist eine informative Arbeitsgrundlage und keine Rechts-, Steuer-, Buchhaltungs- oder professionelle Beratung. Lassen Sie das Dokument vor Verwendung durch qualifizierte Fachleute prüfen.