Tauschvertrag Vorlage (Liechtenstein)
Aktualisiert am 14. August 2026
Ein Tauschvertrag regelt den Austausch von Waren oder Leistungen zwischen zwei Parteien ohne Geldfluss — jede Partei legt fest, was sie liefert, welchen Wert es hat und wann und wie der Austausch erfolgt.
Die weit verbreitete US-Vorlage benennt ihre eigenen Parteien uneinheitlich, sagt nichts darüber, wer die Ware besitzt oder das Verlustrisiko vor der Lieferung trägt, und enthält überhaupt keine steuerlichen Hinweise. Liechtenstein hat dabei eine Besonderheit, die kein Nachbarland teilt: Es besitzt kein eigenes Mehrwertsteuergesetz. Aufgrund eines eigenen Staatsvertrags mit der Schweiz übernimmt Liechtenstein die materiellen schweizerischen Mehrwertsteuerbestimmungen unmittelbar in liechtensteinisches Recht, und beide Länder bilden zusammen ein gemeinsames Mehrwertsteuer-Inland. Diese Vorlage behebt den Fehler bei der Parteibezeichnung, ergänzt Regelungen zu Eigentums- und Gefahrübergang und stellt diese steuerliche Besonderheit klar dar.
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Tauschvertrag
Dieser Tauschvertrag wird am zwischen , ("Partei A"), und , ("Partei B", zusammen mit Partei A die "Parteien"), geschlossen.
1. Beschreibung des Tauschs
- Partei A liefert:
- Marktwert:
- Partei B liefert:
- Marktwert:
Jede Partei versichert, das volle Eigentum und die Verfügungsbefugnis über das von ihr Gelieferte zu besitzen und dass keine Rechte Dritter oder Belastungen daran bestehen.
2. Prüfungsrecht
Jede Partei kann das nach diesem Vertrag zu Erhaltende innerhalb von Tagen nach Lieferung prüfen. Wird ein Mangel oder eine Abweichung festgestellt, zeigt die prüfende Partei dies der anderen Partei schriftlich an, und die andere Partei hat Tage, um durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung Abhilfe zu schaffen.
3. Wert und Ausgleichszahlung
Weichen die oben genannten Marktwerte voneinander ab, zahlt der anderen Partei die Differenz zum Zeitpunkt der Lieferung.
4. Eigentums- und Gefahrübergang
Eigentum und Verlust- oder Beschädigungsrisiko an jeder Seite des Tauschs gehen erst mit der nachfolgend beschriebenen Lieferung auf die empfangende Partei über. Bis zur Lieferung trägt jede Partei das Risiko für das von ihr Gelieferte.
5. Lieferung
Beide Seiten des Tauschs werden am in geliefert. Jede Partei behandelt das von ihr Gelieferte bis zur Lieferung mit angemessener Sorgfalt bei Verpackung, Handhabung und Transport.
6. Steuerliche Behandlung
Die Parteien erkennen an, dass Liechtenstein kein eigenes Mehrwertsteuergesetz besitzt, sondern die materiellen schweizerischen Bestimmungen (MWSTG) unmittelbar anwendet, und dass der nach diesem Vertrag gelieferte Marktwert Mehrwertsteuer sowie Einkommens- oder Gewinnsteuer auslösen kann. Jede Partei ist allein für ihre eigene steuerliche Behandlung dieses Tauschs verantwortlich.
7. Beendigung
Vor der Lieferung kann dieser Vertrag durch schriftliche Vereinbarung der Parteien beendet werden. Verletzt eine Partei diesen Vertrag wesentlich und behebt dies nicht innerhalb von Tagen nach schriftlicher Mitteilung, kann die andere Partei diesen Vertrag beenden und angemessenen Ersatz für einen entstandenen Schaden verlangen.
8. Allgemeines
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht von , stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und kann nur schriftlich mit Zustimmung beider Parteien geändert werden. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen schriftlich an die oben genannten Adressen.
Partei A
Datum:
Partei B
Datum:
Liechtenstein hat kein eigenes Mehrwertsteuergesetz
Der Zollvertrag von 1923 macht Liechtenstein zum schweizerischen Zollgebiet, das eigentliche Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) ist davon aber nicht erfasst. Liechtenstein hat sich stattdessen in einem separaten Staatsvertrag verpflichtet, die materiellen schweizerischen Mehrwertsteuerbestimmungen unverändert in eigenes Recht zu übernehmen und für eine parallele Vollzugspraxis zu sorgen. Nach Art. 3 lit. a MWSTG gehört das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein zum "Inland" im mehrwertsteuerlichen Sinn, gleichrangig mit der Schweiz. Für einen Tausch bedeutet das: Es gilt exakt dieselbe Regel wie in der Schweiz — der Marktwert jeder Leistung gilt als Entgelt für die andere Leistung, und beide Seiten müssen bei Mehrwertsteuerpflicht den vollen Marktwert versteuern.
Klären Sie, wann Eigentum und Gefahr tatsächlich übergehen
Die freie Vorlage enthält ein Prüfungs- und Wertanpassungsverfahren, sagt aber nie, wann das Eigentum an der Ware übergeht oder wer das Verlustrisiko trägt, wenn die Ware zwischen Unterzeichnung und Lieferung verloren geht oder beschädigt wird. Diese Vorlage ergänzt beides: Eigentum und Gefahr gehen erst mit der im Vertrag genannten Lieferung über.
Eine Struktur für Waren und Leistungen, nicht nur für Waren
Viele echte Tauschgeschäfte tauschen eine Leistung gegen Waren oder eine Leistung gegen eine andere Leistung — die Struktur der freien Vorlage passt nur zu einem einfachen Waren-gegen-Waren-Tausch. Diese Vorlage lässt jede Seite des Tauschs als Ware, Leistung oder Kombination beschreiben.
Die Klauseln erklärt
- Parteien
- Bezeichnet Partei A und Partei B einheitlich im gesamten Vertrag.
- Beschreibung des Tauschs
- Was jede Partei liefert — Waren, Leistungen oder beides.
- Marktwert
- Der Wert, den jede Partei ihrer Leistung beimisst, massgeblich für einen etwaigen Ausgleichsbetrag sowie für die mehrwertsteuerliche Behandlung nach dem in Liechtenstein direkt anwendbaren MWSTG.
- Prüfungsrecht
- Das Recht jeder Partei, das Erhaltene zu prüfen und Mängel vor Annahme zu rügen.
- Ausgleichszahlung
- Weichen die Werte beider Seiten voneinander ab, zahlt die Partei mit der höherwertigen Leistung die Differenz.
- Eigentums- und Gefahrübergang
- Eigentum und Verlustrisiko gehen erst mit der im Vertrag genannten Lieferung über.
- Lieferung
- Wann und wo jede Seite des Tauschs geliefert wird.
- Steuerliche Behandlung
- Stellt klar, dass das schweizerische MWSTG unmittelbar in Liechtenstein gilt und Mehrwertsteuer auslösen kann.
- Beendigung
- Wie der Vertrag vor Lieferung beendet werden kann.
Compliance-Checkliste (Liechtenstein)
Die steuerliche Behandlung eines Tauschs gilt unabhängig davon, was der Vertrag sagt — klären Sie Ihre konkrete Situation mit einer Steuerberatung.
Direkte Anwendung des schweizerischen MWSTG erkennen
Liechtenstein hat kein eigenes Mehrwertsteuergesetz. Per Staatsvertrag übernimmt es die materiellen schweizerischen Bestimmungen unmittelbar; nach Art. 3 lit. a MWSTG bilden beide Länder ein gemeinsames mehrwertsteuerliches Inland.
MLL News Portal — Der Zollvertrag mit dem Fürstentum LiechtensteinMarktwert für die Bemessung bestimmen
Bei einem Tauschverhältnis gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung, genau wie im schweizerischen MWSTG.
So verwenden Sie diese Vorlage
- Parteien benennen. Tragen Sie Namen und Adressen von Partei A und Partei B ein.
- Jede Seite des Tauschs beschreiben. Beschreiben Sie, was jede Partei liefert, und vereinbaren Sie den Marktwert.
- Lieferbedingungen festlegen. Tragen Sie Lieferdatum und -ort für jede Seite des Tauschs ein.
- Ausgleichszahlung ergänzen. Weichen die Werte ab, tragen Sie die Ausgleichszahlung und die zahlungspflichtige Partei ein.
- Unterschreiben und für Steuerunterlagen aufbewahren. Beide Parteien unterschreiben, und jede sollte die vereinbarten Werte für die eigene Steuererklärung aufbewahren.
Häufig gestellte Fragen
Hat Liechtenstein ein eigenes Mehrwertsteuergesetz?
Nein — Liechtenstein hat kein eigenes MWSTG. Es übernimmt per Staatsvertrag die materiellen schweizerischen Bestimmungen direkt, und beide Länder bilden ein gemeinsames mehrwertsteuerliches Inland.
Ist ein Tausch in Liechtenstein tatsächlich steuerpflichtig?
Ja, nach denselben Regeln wie in der Schweiz — der Marktwert des Erhaltenen fliesst grundsätzlich in den Gewinn ein, und bei Mehrwertsteuerpflicht fällt auf beiden Seiten Mehrwertsteuer an.
Wer legt den Marktwert des Tauschgegenstands fest?
Die Parteien vereinbaren ihn untereinander, orientiert am tatsächlichen Marktwert.
Wann geht das Eigentum an der Ware tatsächlich über?
Nach dieser Vorlage erst mit der im Vertrag genannten Lieferung — nicht bei Unterzeichnung und nicht davor.
Kann ich eine Leistung gegen Waren tauschen, nicht nur Waren gegen Waren?
Ja — diese Vorlage lässt jede Seite des Tauschs als Ware, Leistung oder Kombination beschreiben.
Kann eine Partei vor dem Austausch zurücktreten?
Ja, durch schriftliche Vereinbarung beider Parteien oder einseitig bei nicht behobener wesentlicher Vertragsverletzung der anderen Partei.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und Anleitung dienen ausschliesslich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Ein Tausch hat echte steuerliche Folgen. Klären Sie Ihre konkrete steuerliche Situation mit einer Steuerberatung, bevor Sie sich auf diesen Vertrag verlassen.


