GmbH-Statuten Vorlage (Liechtenstein)

Aktualisiert am 11. August 2026

Die Liechtensteiner Entsprechung zu Articles of Association sind GmbH-Statuten beziehungsweise der Gesellschaftsvertrag. Sie regeln Firma, Sitz, Zweck, Stammkapital, Stammeinlagen, Gesellschafter, Geschäftsführung, Vertretung, Bekanntmachungen, Bilanzstichtag und Organisation.

Diese Vorlage ist ein Vorbereitungsdokument für Gründer, Treuhand, Amt für Justiz und Handelsregister. Die Amtspraxis macht klar: Die GmbH muss im Handelsregister eingetragen werden und erlangt Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung.

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ENTWURF EINES GMBH-GESELLSCHAFTSVERTRAGS

Firma:
Sitz:
Stammkapital:

1. Firma, Sitz und Gegenstand

Die Gesellschaft führt die Firma mit Sitz in . Gegenstand des Unternehmens:

2. Stammkapital und Geschäftsanteile

Das Stammkapital beträgt . Die Geschäftsanteile werden wie folgt übernommen:

3. Geschäftsführung

Geschäftsführer und Vertretung: . Zustimmungspflichtige Geschäfte:

4. Gesellschafterbeschlüsse

Beschlüsse, Mehrheiten und Dokumentation:

5. Übertragung von Geschäftsanteilen

Dieser Entwurf ist für die notarielle Prüfung bestimmt und ersetzt keine Beurkundung oder Handelsregisteranmeldung.

6. Liechtensteiner Gründungshinweise

Dieser Statutenentwurf ist für öffentliche Beurkundung und Handelsregistervorbereitung bestimmt. Das KMU-Portal nennt für die GmbH insbesondere Handelsregistereintrag, Statuten, Sitz, Zweck, Stammkapital von mindestens CHF/EUR/USD 10 000, Stammeinlagen, Geschäftsführung und wirtschaftlich berechtigte Personen als Prüfpunkte.

7. Liechtensteiner Gründungshinweise

Dieser Statutenentwurf ist für PGR-, Handelsregister- und Amt-für-Justiz-Vorbereitung bestimmt. Mindestkapital CHF/EUR/USD 10 000, Stammeinlagen, Beurkundung oder vereinfachtes Verfahren, Review, Repräsentanz und Registeranmeldung sind gesondert zu prüfen.

Gesellschafter

Datum:

Gesellschafter

Datum:

Handelsregister und Beurkundung

Eine Liechtensteiner GmbH entsteht nicht durch eine einfache PDF-Unterschrift. Nach dem Merkblatt zur GmbH bedarf die Gründung grundsätzlich der öffentlichen Beurkundung und die GmbH erlangt Rechtspersönlichkeit mit Handelsregistereintrag.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein vereinfachtes Verfahren ohne öffentliche Beurkundung genutzt werden; dafür ist das amtliche Musterprotokoll zu beachten.

Die Vorlage trennt individuelle Statutenvorbereitung, Amtsmuster und Registeranmeldung.

Mindestinhalt der Statuten

Die Wegleitung verlangt für GmbH-Statuten unter anderem Firma und Sitz, Zweck, Stammkapital, Stammeinlagen, Befristung falls gewünscht, Vertretungsart, Bekanntmachungen und Bilanzstichtag.

Diese Punkte werden als Pflichtfelder geführt, damit nicht nur ein allgemein klingender Gesellschaftszweck entsteht.

Private Nebenabreden wie Exit, Vesting oder Investorenschutz werden nicht automatisch in das öffentliche Grunddokument kopiert.

Stammkapital und Stammeinlagen

Das Amt-für-Justiz-Merkblatt nennt als Mindeststammkapital CHF 10 000, EUR 10 000 oder USD 10 000. Es muss bei Gründung voll einbezahlt oder eingebracht werden.

Die Stammeinlage jedes Gesellschafters beträgt mindestens CHF 50 beziehungsweise ein entsprechendes Vielfaches; jeder Gesellschafter kann nur eine Stammeinlage besitzen.

Sacheinlagen brauchen Bewertung im Sachverständigenbericht und eine saubere Anlage.

Geschäftsführung, Review und Repräsentanz

Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinsam, sofern Statuten oder Beschluss nichts anderes vorsehen.

Für eine GmbH ist eine Revisionsstelle zu bestellen; unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die prüferische Durchsicht verzichtet werden.

Sofern keine inländische Zustelladresse bezeichnet wird, ist eine Repräsentanz zu bestellen.

Handelsregisterdaten und eVertretung

Firma, Sitz, Zweck, Kapital, Gesellschafter, Stammeinlagen, Geschäftsführung, Zeichnungsrecht, Review-Status und Repräsentanz müssen mit der Registeranmeldung zusammenpassen.

Änderungen an Handelsregisterdaten sind unverzüglich anzumelden, sobald Beschluss und Belege vorliegen.

Zusätzlich sollte geprüft werden, ob eVertretung-Serviceberechtigungen zur aktuellen Vertretung passen.

Änderung und laufende Pflege

Statutenänderungen, Abtretung eines Gesellschaftsanteils, Auflösung und Umwandlung ohne Liquidation können öffentliche Beurkundung erfordern.

Die Vorlage enthält einen Änderungsvermerk mit alter Fassung, neuer Fassung, Beschlussdatum, Beurkundung, Handelsregister und Nachweis.

Nach jeder Änderung sollten Bank, eMWST, Versicherungen, Website, Verträge und Zustelladresse überprüft werden.

Liechtensteiner Dossier- und Nachweiskontrolle

Die Liechtensteiner Fassung arbeitet als Dossier, nicht als isolierte Datei. Jede finale Version sollte Datum, Status, verantwortliche Person, Anlagenliste, Freigabe, Quellenstand und Nachweisweg enthalten. Gerade in einem kleinen Markt mit Handelsregister-, Steuer-, Treuhand- und Behördenbezug wird später oft genau diese Versionierung wichtig.

Vor Unterzeichnung oder Versand sind Firma, Handelsregisternummer oder FL-UID, Sitz, Zeichnungsrecht, CHF/EUR/USD-Beträge, Fristen, Anlagen, Quellen, Personendaten, Empfänger, eVertretung oder eMWST-Zugriff und Sprachfassung zu prüfen. Nicht gewählte Optionen werden entfernt, damit der finale Text nicht widersprüchlich bleibt.

Bei Dokumenten für Vaduz, Schaan, Balzers, Triesen, Eschen, Mauren, Ruggell, Gamprin, Schellenberg, Triesenberg oder Planken sollte festgehalten werden, ob Gemeindekontakte, Bewilligungen, Handelsregisterbelege oder Standortauflagen als Anlage beigefügt sind.

Bei GmbH-Unterlagen ist zusätzlich zu prüfen, ob öffentliche Beurkundung, vereinfachtes Verfahren, Handelsregister, Statuten, Stammkapital, Stammeinlagen, Anteilbuch, Geschäftsführung, Revisionsstelle oder Review-Verzicht, Repräsentanz und eVertretung denselben Stand haben.

Für Auflösung und Liquidation werden Gesellschafterbeschluss, öffentliche Beurkundung, Handelsregistereintrag, Liquidator, Gläubigerkommunikation, Vermögensverwertung, Löschung und Archiv getrennt verfolgt.

Lokale Prüfspur für Liechtenstein

Die Statutenakte sollte neben dem Text eine Gründungsmatrix enthalten: Gründer, Wohnsitz oder Sitz, Identifikation, Kapitalbeitrag, Stammeinlage, Zeichnungsrecht, wirtschaftliche Berechtigung, Revisions-/Review-Entscheid, Repräsentanz und Registeranlagen. So fallen Registerdaten und interne Beschlüsse nicht auseinander.

Bei Sacheinlagen oder gemischten Beiträgen wird die Bewertung getrennt von der Statutenformulierung geführt. Die Vorlage fragt deshalb nach Gegenstand, Eigentum, Belastungen, Bewertungsstichtag, Sachverständigenbericht, Übertragungsdokumenten und dem Zusammenhang zur übernommenen Stammeinlage.

Nach Eintragung sollte dieselbe Fassung in Bankunterlagen, eVertretung, eMWST, Versicherungen, Verträgen, Website-Impressum und Anteilbuch gespiegelt werden. Die Statuten allein verhindern keine Praxisabweichung bei Zeichnungsrechten oder Serviceberechtigungen.

Für Gründer mit ausländischem Sitz oder treuhänderischer Struktur wird ausserdem festgehalten, welche Nachweise beglaubigt, übersetzt oder als Registeranlage vorbereitet werden. Die Statuten sollen nicht an einer fehlenden Identitäts-, Vertretungs- oder Kapitalbestätigung hängen bleiben.

Liechtensteiner Schlussprüfung vor Verwendung

Vor Verwendung der Statuten ist der Liechtensteiner Entstehungsmechanismus zu prüfen: Die GmbH muss in das Handelsregister eingetragen werden, erlangt Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung und wird grundsätzlich öffentlich beurkundet; das vereinfachte Verfahren hat eigene Grenzen.

Der Statutentext muss mit Kapital und Anteilbuch übereinstimmen. Mindeststammkapital, Währung, Stammeinlagen, Sacheinlagen, Gründer, Geschäftsführung, Vertretung, Revisionsstelle oder Review-Verzicht und Repräsentanz müssen in derselben Fassung geprüft werden.

Öffentliche Statuten und private Gesellschafterabreden sind zu trennen. Exit-Regeln, Vesting, Drag-along, Tag-along, Konkurrenzverbote oder Investorenschutz können zusätzlich nötig sein, gehören aber nicht ungeprüft in das beim Amt für Justiz eingereichte Grunddokument.

Bei der Vertretung ist zwischen externem Zeichnungsrecht im Handelsregister, interner Genehmigung, Bankvollmacht und eVertretung-Serviceberechtigung zu unterscheiden. Diese Ebenen haben unterschiedliche praktische Wirkung.

Nach jeder Änderung sollten Handelsregisterauszug, Statutenfassung, Anteilbuch, Revisions-/Review-Status, Repräsentanz, Bank, eMWST, Versicherungen, Verträge, Website und eVertretung synchronisiert werden.

Für die endgültige Arbeitsakte wird ein kurzer Quellenstand gespeichert: Abrufdatum, zuständige Behörde oder Vertragspartner, verwendete Gesetzesfassung, interne Freigabe, offene Fachfragen und geprüfte Anlagen. Damit bleibt später nachvollziehbar, warum die Liechtensteiner Version von Mustern aus CH, AT oder rein internationaler Vertragspraxis abweicht.

Quellen, Annahmen und Grenzen

Die Quellenlage ist bewusst liechtensteinisch: Amt für Justiz, PGR, HRV, Handelsregister und Review-Regeln bestimmen die Struktur. Die Vorlage erleichtert Vorbereitung, nimmt aber keine registerrechtliche Prüfung vorweg.

Die öffentliche Beurkundung und das vereinfachte Verfahren haben unterschiedliche Anforderungen. Musterprotokolle und Amtsvorlagen sollten nicht mit individuell verhandelten Statuten verwechselt werden.

Bei Sacheinlagen, ausländischen Gründern, regulierten Tätigkeiten, Treuhandstrukturen oder Review-Verzicht sollte eine zusätzliche Prüfakte geführt werden.

Vor Veröffentlichung, Unterzeichnung oder interner Freigabe sollte die Schlussfassung mit Datum, Versionsnummer, verantwortlicher Person, Anlagenliste und Quellenstand gespeichert werden. Beträge, Namen, Fristen, Handelsregisterangaben, FL-UID, Unterschriften, Anlagen und Links werden in jeder Sprachfassung gegengeprüft.

Wenn das Dokument für ein bestimmtes Amt, eine Gemeinde, eine Bank, eine Versicherung, eine Treuhandstelle oder einen Vertragspartner bestimmt ist, sollten deren aktuelle Formulare und Vorgaben als Anlage aufgenommen werden.

Klausel für Klausel erklärt

Firma und Sitz
Bereitet Handelsregisterdaten und Zustelladresse vor.
Zweck
Beschreibt Tätigkeit ohne ungeprüfte bewilligungspflichtige Zusagen.
Stammkapital
Erfasst Mindestkapital, Währung und volle Liberierung.
Stammeinlagen
Regelt Stammeinlage, Anteilbuch und Gesellschafterdaten.
Geschäftsführung
Regelt Bestellung, Vertretung und interne Zustimmung.
Beschlüsse
Legt Einberufung, Stimmen, Mehrheiten und Protokolle fest.
Übertragung
Hält Zustimmung, Beurkundung und Stammeinlagentransfer fest.
Änderung
Verknüpft Beschluss, Beurkundung, Handelsregister und neue Fassung.

Liechtensteiner GmbH-Checkliste

So füllen Sie die Vorlage aus

  1. Kerndaten sammeln. Firma, Sitz, Zweck, Gesellschafter, Kapital und Vertretung eintragen.
  2. Statuten prüfen. Mindestinhalt, Beurkundung, vereinfachtes Verfahren und Handelsregisteranforderungen abgleichen.
  3. Stammeinlagen festlegen. Kapital, Währung, Stammeinlagen, Sacheinlagen und Anteilbuch dokumentieren.
  4. Geschäftsführung regeln. Vertretung, Zustimmungskatalog, Review, Repräsentanz und Mitteilungen vorbereiten.
  5. Handelsregisterdossier vorbereiten. Beurkundung, Statuten, Register, Bank, eMWST und Nachweise ordnen.

Häufige Fragen

Ersetzt die Vorlage die Beurkundung?

Nein. Sie bereitet Statuten vor; Gründung und Registereintrag folgen den PGR- und Amtsvorgaben.

Was muss in die Statuten?

Firma, Sitz, Zweck, Kapital, Stammeinlagen, Vertretung, Bekanntmachungen und Bilanzstichtag.

Wie hoch ist das Stammkapital?

Das Amt-für-Justiz-Merkblatt nennt CHF, EUR oder USD 10 000 als Mindeststammkapital.

Gibt es ein vereinfachtes Verfahren?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen mit amtlichem Musterprotokoll; individuelle Abweichungen sind dort begrenzt.

Braucht die GmbH eine Revisionsstelle?

Grundsätzlich ja; ein Review-Verzicht kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.

Wann entsteht die GmbH?

Mit der Eintragung im Handelsregister.

Was ist mit Repräsentanz?

Ohne inländische Zustelladresse kann eine Repräsentanz erforderlich sein.

Warum keine Schweizer oder österreichische Vorlage übernehmen?

Weil Liechtenstein eigene PGR-, HRV-, ABGB-, MWSTG-, URG- und DSG/DSGVO-Mechaniken hat. Sprache und Währung ähneln der Schweiz, aber Handelsregister, GmbH-Kapital, Review, Repräsentanz, eMWST und Arbeitnehmerübergang sind liechtensteinisch zu prüfen.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage ist eine informative Arbeitsgrundlage und keine Rechts-, Steuer-, Buchhaltungs- oder professionelle Beratung. Lassen Sie das Dokument vor Verwendung durch qualifizierte Fachleute prüfen.