Ehevertrag Vorlage (Liechtenstein)

Aktualisiert am 13. August 2026

In Liechtenstein gilt Gütertrennung als gesetzlicher Regelfall: Ohne besondere Vereinbarung bleibt jeder Ehepartner Eigentümer seines eigenen Vermögens, sowohl vor als auch während der Ehe. Für eine Gütergemeinschaft ist eine besondere Vereinbarung erforderlich.

Ein Ehevertrag, der von diesem Regelfall abweicht oder ihn ergänzt, bedarf nach liechtensteinischem Recht in bestimmten Angelegenheiten der Form eines Notariatsakts nach dem Notariatsgesetz. Diese Seite erklärt die Rechtslage, ersetzt aber keinen Notartermin — die genauen Grenzen der Vertragsfreiheit bei Ehepakten sind laut Fachliteratur weder für Österreich noch für Liechtenstein abschliessend geklärt.

Wo Sie einen Ehevertrag beurkunden lassen

Bestimmte vermögensrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Ehe bedürfen eines Notariatsakts. Diese Seite kann das nicht ersetzen.

Gütertrennung als gesetzlicher Regelfall

Anders als in Deutschland (Zugewinngemeinschaft) oder der Schweiz (Errungenschaftsbeteiligung) ist der gesetzliche Regelfall in Liechtenstein die Gütertrennung: Jeder Partner bleibt Eigentümer seines Vermögens, ohne automatischen Ausgleich bei Scheidung.

Gütergemeinschaft nur durch besondere Vereinbarung

Wer eine Gütergemeinschaft begründen möchte, braucht eine besondere, formgebundene Vereinbarung. Das Ehegesetz von 1973 bildet dafür den gesetzlichen Rahmen.

Notariatsakt für bestimmte Regelungen

Für bestimmte vermögensrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Ehe verlangt das liechtensteinische Recht die Form eines Notariatsakts. Da die genauen Grenzen der Vertragsfreiheit hier nicht abschliessend geklärt sind, sollte die endgültige Formulierung einem Notar oder Rechtsanwalt überlassen werden.

Was ein Ehevertrag typischerweise regelt

Güterstand
Begründung einer Gütergemeinschaft anstelle der gesetzlichen Gütertrennung.
Vermögensverzeichnis
Auflistung des Vermögens beider Partner.
Unterhaltsfragen
Ergänzende Regelungen zum Unterhalt, soweit rechtlich zulässig.

Anforderungen nach liechtensteinischem Recht

Diese Anforderungen entscheiden über die Wirksamkeit eines Ehevertrags.

  • Notariatsakt für bestimmte Regelungen

    Bestimmte vermögensrechtliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Ehe bedürfen der Form eines Notariatsakts nach dem Notariatsgesetz.

    NotarG — Gesetzesdatenbank Liechtenstein (Lilex)
  • Gütertrennung ist der Regelfall

    Ohne besondere Vereinbarung gilt Gütertrennung — für eine Gütergemeinschaft ist eine besondere Vereinbarung nötig.

    EheG — Gesetzesdatenbank Liechtenstein (Lilex)
  • Grenzen der Vertragsfreiheit nicht abschliessend geklärt

    Fachliteratur weist darauf hin, dass die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Ehepakten sowohl für Österreich als auch für Liechtenstein nicht abschliessend geklärt sind — ziehen Sie einen Notar oder Rechtsanwalt hinzu.

So bereiten Sie einen Ehevertrag vor

  1. Regelungsbedarf klären. Prüfen Sie, ob die gesetzliche Gütertrennung genügt oder eine Gütergemeinschaft gewünscht ist.
  2. Vermögen auflisten. Erstellen Sie eine Übersicht über das Vermögen beider Partner.
  3. Notar oder Anwalt konsultieren. Lassen Sie die Formulierung und die erforderliche Form prüfen.
  4. Beurkundung. Der Notariatsakt wird nach den Vorschriften des Notariatsgesetzes errichtet.

Häufig gestellte Fragen

Was gilt ohne Ehevertrag in Liechtenstein?

Gütertrennung als gesetzlicher Regelfall — jeder Partner bleibt Eigentümer seines eigenen Vermögens.

Ist Liechtensteins Regelung wie die deutsche oder schweizerische?

Nein — anders als die deutsche Zugewinngemeinschaft oder die schweizerische Errungenschaftsbeteiligung ist der liechtensteinische Regelfall die reine Gütertrennung.

Wie begründe ich eine Gütergemeinschaft?

Durch eine besondere, formgebundene Vereinbarung — ziehen Sie dafür einen Notar oder Rechtsanwalt hinzu.

Reicht ein privat unterschriebenes Formular?

Für bestimmte vermögensrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Ehe verlangt das Recht die Form eines Notariatsakts — ein privates Formular reicht dafür nicht aus.

Kann ich die Vertragsfreiheit uneingeschränkt nutzen?

Nicht uneingeschränkt — die genauen Grenzen sind laut Fachliteratur nicht abschliessend geklärt, weshalb ein Notar oder Anwalt die Formulierung prüfen sollte.

Rechtlicher Hinweis

Diese Seite dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bestimmte Regelungen bedürfen eines Notariatsakts — diese Seite kann das nicht leisten. Wenden Sie sich direkt an einen Notar oder Rechtsanwalt.