Babysitter-Vertrag (Liechtenstein)

Aktualisiert am 11. August 2026

In Liechtenstein besteht die AHV-IV-FAK-Beitragspflicht bereits ab dem ersten verdienten Franken — es gibt keine Bagatellgrenze, unterhalb derer eine Beschäftigung beitragsfrei bliebe. Wird eine Babysitterin oder ein Babysitter beschäftigt, wird die Familie zur Arbeitgeberin und muss die Beschäftigung bei den Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten anmelden sowie Beiträge von Anfang an abführen, unabhängig von der Höhe des Lohns oder dem Umfang der Beschäftigung.

Ein Vertrag, der mechanisch aus einer amerikanischen Vorlage übersetzt wurde, kennt weder diese Meldepflicht noch das Fehlen einer Bagatellgrenze. Diese Vorlage ist um beide Punkte aufgebaut, mit einem eigenen Feld für das Datum der Anmeldung bei den AHV-IV-FAK-Anstalten.

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Babysitter-Vertrag

Datum:
Familie:
,
Babysitterin/Babysitter:
,

1. Zu betreuende Kinder

2. AHV-IV-FAK

Die Familie bestätigt die Anmeldung dieses Beschäftigungsverhältnisses bei den Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten am: .

3. Arbeitszeit und Lohn

Stundenlohn: . Zahlungsrhythmus: . Erwartete Wochenarbeitszeit: .

4. Notfälle

Im Notfall kontaktiert die Babysitterin/der Babysitter unverzüglich: .

Familie

Datum:

Babysitterin/Babysitter

Datum:

Beitragspflicht ab dem ersten Franken

Anders als in manchen Nachbarländern gibt es in Liechtenstein keine Bagatellgrenze für die AHV-IV-FAK-Beitragspflicht: Schon der erste verdiente Franken ist beitragspflichtig. Dieser Vertrag behandelt die Anmeldung bei den AHV-IV-FAK-Anstalten als ausdrücklichen Schritt, unabhängig davon, wie gering der vereinbarte Lohn ist.

Meldepflicht bei der zentralen Stelle

Arbeitgebende von Haushalts- und Betreuungspersonal melden Ein- und Austritte bei einer zentralen Stelle der liechtensteinischen Landesverwaltung. Eine unterlassene Meldung kann strafbar sein. Dieser Vertrag hat ein eigenes Feld für das Datum dieser Meldung.

Kein Schwellenwert für Gelegenheitsarbeit

Da es keine Bagatellgrenze gibt, ändert auch ein nur gelegentlicher oder geringfügiger Umfang der Betreuung nichts an der grundsätzlichen Beitragspflicht. Dieser Vertrag geht deshalb nicht davon aus, dass eine kleine, unregelmässige Tätigkeit automatisch von der Meldepflicht ausgenommen ist.

Kinder und Notfälle konkret benennen

Ein Vertrag, der nur allgemein «Kinderbetreuung» erwähnt, gibt im Notfall keine Orientierung. Diese Vorlage listet die zu betreuenden Kinder, deren Alter und relevante Gesundheitsangaben auf, zusammen mit einer eigenen Notfallkontaktperson.

Abschnitt für Abschnitt

Vertragsparteien
Identifiziert die Familie und die Babysitterin/den Babysitter.
Zu betreuende Kinder
Listet die Kinder, deren Alter und relevante Gesundheitsangaben auf.
AHV-IV-FAK-Anmeldung
Bestätigt die Anmeldung bei den AHV-IV-FAK-Anstalten.
Arbeitszeit und Lohn
Legt Stundenlohn, Zahlungsrhythmus und erwartete Arbeitszeit fest.
Notfälle
Beschreibt Massnahmen im Notfall.

So füllen Sie den Vertrag aus

  1. Vertragsparteien angeben. Fügen Sie die Angaben zur Familie und zur Babysitterin/zum Babysitter hinzu.
  2. Kinder auflisten. Fügen Sie Namen, Alter und relevante Gesundheitsangaben der Kinder hinzu.
  3. AHV-IV-FAK-Anmeldung bestätigen. Tragen Sie das Datum der Anmeldung bei den AHV-IV-FAK-Anstalten ein.
  4. Arbeitszeit und Lohn festlegen. Tragen Sie Stundenlohn, Zahlungsrhythmus und erwartete Wochenarbeitszeit ein.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich für eine Babysitterin AHV-IV-FAK-Beiträge abführen?

Ja, bereits ab dem ersten verdienten Franken — es gibt in Liechtenstein keine Bagatellgrenze.

Wo muss die Beschäftigung gemeldet werden?

Bei einer zentralen Stelle der liechtensteinischen Landesverwaltung sowie den AHV-IV-FAK-Anstalten.

Ändert ein geringer Beschäftigungsumfang etwas an der Beitragspflicht?

Nein, da es keine Bagatellgrenze gibt, bleibt die Beitragspflicht auch bei geringfügiger oder gelegentlicher Beschäftigung bestehen.

Was passiert, wenn die Meldung unterlassen wird?

Eine unterlassene Meldung kann strafbar sein.

Was sollte der Vertrag zu Notfällen enthalten?

Eine Notfallkontaktperson, damit die Babysitterin weiss, an wen sie sich wenden kann, falls die Eltern nicht sofort erreichbar sind.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und diese Anleitung dienen nur der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wurden nicht von einer Anwältin oder einem Anwalt geprüft. Prüfen Sie die geltenden Vorschriften für private Arbeitgebende, bevor Sie dieses Dokument verwenden.