Autokreditvertrag (Liechtenstein)
Aktualisiert am 11. August 2026
Liechtenstein hat den dinglich wirkenden, aus dem schweizerischen ZGB übernommenen Eigentumsvorbehalt im Oktober 2008 mangels praktischer Bedeutung abgeschafft. Seither gilt nur noch der vereinbarte, rein obligatorische Eigentumsvorbehalt nach § 1063 FL-ABGB, ausgestaltet wie im österreichischen Recht — er wirkt also grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien und nicht automatisch gegenüber gutgläubigen Dritten oder anderen Gläubigern des Käufers. Das bedeutet, ein Eigentumsvorbehalt in Liechtenstein ist heute eine vergleichsweise schwache Sicherheit für die Kreditgeberin.
Ein Vertrag, der mechanisch aus einer amerikanischen Vorlage übersetzt wurde, kennt weder diese Abschaffung von 2008 noch die rein obligatorische Wirkung des verbleibenden Eigentumsvorbehalts. Diese Vorlage ist um beide Punkte aufgebaut und weist zusätzlich auf das Konsumkreditgesetz (KKG) hin.
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Autokreditvertrag
- Vertragsdatum:
- Kreditgeberin:
- ,
- Kreditnehmerin/Kreditnehmer:
- ,
1. Fahrzeug
Marke/Modell: . Fahrgestellnummer: .
2. Kreditbedingungen
Kreditbetrag: . Effektiver Jahreszins: %. Zahlungsplan: . Letzte Fälligkeit: .
3. Eigentumsvorbehalt
Die Kreditgeberin behält sich das Eigentum am Fahrzeug gemäss § 1063 FL-ABGB vor. Dieser Eigentumsvorbehalt wirkt grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien.
4. Widerrufsrecht
Die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer ist über das Recht informiert, diesen Vertrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Übergabe der Vertragskopie zu widerrufen.
Kreditgeberin
Vertragsdatum:
Kreditnehmerin/Kreditnehmer
Vertragsdatum:
Der dingliche Eigentumsvorbehalt wurde 2008 abgeschafft
Bis 2008 kannte Liechtenstein einen dinglich wirkenden Eigentumsvorbehalt nach dem Vorbild des schweizerischen ZGB. Dieser wurde im Oktober 2008 mangels praktischer Bedeutung ersatzlos gestrichen. Dieser Vertrag legt diese Rechtslage offen, statt einen dinglich wirkenden Eigentumsvorbehalt vorauszusetzen, den es in dieser Form nicht mehr gibt.
Nur noch obligatorischer Eigentumsvorbehalt nach § 1063 FL-ABGB
Der heute verbleibende, vereinbarte Eigentumsvorbehalt nach § 1063 FL-ABGB ist wie im österreichischen Recht ausgestaltet und wirkt grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien. Er schützt die Kreditgeberin also nicht automatisch gegenüber einem gutgläubigen Dritterwerber des Fahrzeugs oder gegenüber anderen Gläubigern des Käufers. Dieser Vertrag stellt diesen Eigentumsvorbehalt als das dar, was er ist — eine relativ schwache Sicherheit —, statt eine stärkere dingliche Wirkung zu unterstellen.
Nichtigkeit bei fehlendem Hinweis auf das Widerrufsrecht
Nach dem Konsumkreditgesetz (KKG) hat die Konsumentin oder der Konsument ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen ab Übergabe der Vertragskopie. Fehlt im Vertrag der Hinweis auf dieses Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist, ist der gesamte Konsumkreditvertrag nichtig — die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer schuldet dann weder Zinsen noch Kosten. Dieser Vertrag enthält daher einen ausdrücklichen Hinweis auf das Widerrufsrecht.
Effektiver Jahreszins transparent ausweisen
Dieser Vertrag weist den effektiven Jahreszins gesondert von der Nominalsatz aus, damit die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer Angebote auf vergleichbarer Grundlage prüfen kann.
Abschnitt für Abschnitt
- Vertragsparteien
- Identifiziert Kreditgeberin und Kreditnehmerin/Kreditnehmer.
- Fahrzeug
- Marke, Modell und Fahrgestellnummer.
- Kreditbetrag und Zins
- Legt den Kreditbetrag und den effektiven Jahreszins fest.
- Eigentumsvorbehalt
- Bestätigt den obligatorischen Eigentumsvorbehalt nach § 1063 FL-ABGB.
- Widerrufsrecht
- Weist auf die vierzehntägige Widerrufsfrist nach dem KKG hin.
So füllen Sie den Vertrag aus
- Vertragsparteien angeben. Tragen Sie die Angaben zu Kreditgeberin und Kreditnehmerin/Kreditnehmer ein.
- Fahrzeug beschreiben. Fügen Sie Marke, Modell und Fahrgestellnummer hinzu.
- Kreditbetrag und Zins festlegen. Tragen Sie Kreditbetrag, effektiven Jahreszins und Zahlungsplan ein.
- Widerrufsrecht bestätigen. Vermerken Sie die vierzehntägige Widerrufsfrist nach dem KKG.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es in Liechtenstein noch einen dinglichen Eigentumsvorbehalt?
Nein. Dieser wurde im Oktober 2008 mangels praktischer Bedeutung abgeschafft. Es gilt heute nur noch ein vereinbarter, obligatorischer Eigentumsvorbehalt nach § 1063 FL-ABGB.
Schützt der heutige Eigentumsvorbehalt gegenüber gutgläubigen Dritten?
Grundsätzlich nicht automatisch. Er wirkt in erster Linie zwischen den Vertragsparteien, wie im österreichischen Recht.
Was passiert, wenn im Vertrag der Hinweis auf das Widerrufsrecht fehlt?
Der gesamte Konsumkreditvertrag ist nach dem KKG nichtig, und die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer schuldet weder Zinsen noch Kosten.
Wie lange ist die Widerrufsfrist bei Konsumkrediten?
Vierzehn Tage ab Übergabe der Vertragskopie.
Was ist der Unterschied zwischen Nominalzins und effektivem Jahreszins?
Der Nominalzins ist der reine Zinssatz, während der effektive Jahreszins sämtliche Kreditkosten einschliesst und die tatsächliche jährliche Belastung ausdrückt.
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und diese Anleitung dienen nur der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechts- oder Finanzberatung dar und wurden nicht von einer Anwältin oder einem Anwalt geprüft. Prüfen Sie die geltenden Konsumkreditvorschriften, bevor Sie dieses Dokument verwenden.


