Asset-Deal-Kaufvertrag Vorlage (Liechtenstein)

Aktualisiert am 11. August 2026

Ein Liechtensteiner Asset Deal überträgt ausgewählte Vermögenswerte, Rechte, Verträge, Vorräte, Software, Daten, Forderungen und gegebenenfalls Betriebsteile, ohne automatisch Stammeinlagen oder Aktien zu verkaufen.

Diese Vorlage unterscheidet Einzelassets, Gesamt- oder Teilvermögen, Betriebsübergang nach ABGB § 1173a Art. 43, MWSTG Art. 38, Vertragszustimmungen, Zession, Schuldübernahme, Datenschutz, Sicherheiten und Closing.

1 von 10 Feldern ausgefüllt

Tippen Sie im Dokument unten auf ein hervorgehobenes Feld und schreiben Sie direkt hinein.Kostenlos — ohne Anmeldung, ohne Wasserzeichen

ASSET-DEAL-KAUFVERTRAG

Verkäufer:
Käufer:
Datum:
Kaufpreis:

1. Kaufgegenstände

Übertragen werden: . Ausgeschlossen sind:

2. Kaufpreis und Mehrwertsteuer

Kaufpreis: . Mehrwertsteuerstatus: . Die Parteien prüfen, ob Art. 38 MWSTG anwendbar ist.

3. Arbeitnehmer

4. Verträge und Forderungen

5. Vollzug

6. Liechtensteiner Transaktionshinweise

Art. 38 MWSTG, ABGB § 1173a Art. 43 Betriebsübergang, ABGB § 1392 ff. Abtretung, ABGB § 1405 Schuldübernahme, Vertragszustimmungen und DSG-konforme Datenübergabe sind vor Signing und Closing getrennt zu prüfen. Nicht übertragene Assets und Verbindlichkeiten bleiben ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Liechtensteiner Transaktionshinweise

MWSTG Art. 38, ABGB § 1173a Art. 43 Betriebsübergang, ABGB § 1392 Zession, ABGB § 1405 Schuldübernahme, Vertragszustimmungen und DSGVO/DSG-konforme Datenübergabe sind vor Signing und Closing getrennt zu prüfen.

Verkäufer

Datum:

Käufer

Datum:

Asset Deal ist selektiv

Beim Asset Deal bleibt der Rechtsträger des Verkäufers grundsätzlich bestehen; übertragen werden nur konkret genannte Gegenstände, Rechte und Positionen.

Die Vorlage arbeitet mit Anlagen für Sachanlagen, Vorräte, Forderungen, Verträge, IP, Domains, Daten, Arbeitnehmer, Verbindlichkeiten, Bewilligungen, Sicherheiten und ausgeschlossene Assets.

Ohne Anlage ist unklar, ob nur einzelne Geräte verkauft werden oder ein wirtschaftlich fortführbarer Betriebsteil übergeht.

MWSTG Art. 38 und eMWST

Art. 38 MWSTG kann bei Gesamt- oder Teilvermögensübertragungen relevant sein. Die Vorlage fragt, ob Meldeverfahren, Rechnungshinweis und eMWST-Portalvorgang geprüft werden müssen.

Die Steuerverwaltung erklärt, dass ab Januar 2025 Mehrwertsteuergeschäfte grundsätzlich über das eMWST-Portal abzuwickeln sind.

Einzelasset-Verkäufe, nicht steuerpflichtige Parteien und ausländische Registerzuständigkeit werden nicht pauschal gleich behandelt.

Arbeitnehmer und ABGB § 1173a Art. 43

Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Unternehmens- bzw. Betriebsteil durch Vertrag oder Verschmelzung über, gehen Arbeitsverhältnisse mit Rechten und Pflichten über, sofern Arbeitnehmer nicht ablehnen.

Der Erwerber muss einen anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag grundsätzlich während eines Jahres einhalten; bisheriger Arbeitgeber und Erwerber haften solidarisch für bestimmte Arbeitnehmerforderungen.

Die Vorlage fragt Betriebsübergang, Information, Ablehnung, GAV, Ferien, Lohn, Pensionskasse und Haftungsverteilung ab.

Verträge, Forderungen und Schulden

Forderungen können als Zession nach ABGB § 1392 übertragen werden; personenbezogene oder nicht veräusserliche Rechte werden gesondert geprüft.

Schuldübernahme ist strenger: ABGB § 1404 regelt interne Erfüllungsübernahme, § 1405 Schuldübernahme mit Gläubigereinwilligung.

Mietverträge, Software, Leasing, Versicherungen und Lieferanten brauchen oft Zustimmung oder Neuabschluss.

Daten, IP und Systeme

Kundenlisten, HR-Daten, Mailboxen, Geräte, CRM-Exporte und Backups enthalten personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse.

Software, Marken, Domains, Designs, Kunstwerke und Lizenzen werden nicht automatisch übertragen.

Bei Risiko einer Datenschutzverletzung wird eine Datenschutzstellen-Prüfung eingeplant.

Closing und Post-Closing

Closing umfasst Zahlung, Rechnung, Übergabeprotokoll, Inventarliste, Schlüssel, Passwörter, Domaincodes, Lizenzfreigaben, Zustimmungsschreiben, Löschprotokolle, Belege, Versicherungsnachweise und Risikoübergang.

Nach Closing können Kaufpreisanpassung, Vorratsdifferenz, offene Forderungen, Garantien, Kundendaten, steuerliche Kooperation und Systemzugänge weiterlaufen.

Vollzugsvoraussetzungen und nachlaufende Pflichten werden getrennt, damit fehlende Consents sichtbar bleiben.

Liechtensteiner Dossier- und Nachweiskontrolle

Die Liechtensteiner Fassung arbeitet als Dossier, nicht als isolierte Datei. Jede finale Version sollte Datum, Status, verantwortliche Person, Anlagenliste, Freigabe, Quellenstand und Nachweisweg enthalten. Gerade in einem kleinen Markt mit Handelsregister-, Steuer-, Treuhand- und Behördenbezug wird später oft genau diese Versionierung wichtig.

Vor Unterzeichnung oder Versand sind Firma, Handelsregisternummer oder FL-UID, Sitz, Zeichnungsrecht, CHF/EUR/USD-Beträge, Fristen, Anlagen, Quellen, Personendaten, Empfänger, eVertretung oder eMWST-Zugriff und Sprachfassung zu prüfen. Nicht gewählte Optionen werden entfernt, damit der finale Text nicht widersprüchlich bleibt.

Bei Dokumenten für Vaduz, Schaan, Balzers, Triesen, Eschen, Mauren, Ruggell, Gamprin, Schellenberg, Triesenberg oder Planken sollte festgehalten werden, ob Gemeindekontakte, Bewilligungen, Handelsregisterbelege oder Standortauflagen als Anlage beigefügt sind.

Bei Asset-Unterlagen muss die Kontrolle über den Haupttext hinausgehen: Rechnungen, Seriennummern, Versicherungen, Lizenzen, Zugänge, Daten, Pfandrechte, Wartung, Abgang, PGR-Aufbewahrung und Buchung müssen zusammenpassen.

Bei Datenträgern sind Zugriff, Verschlüsselung, Sperre, Löschung, Empfänger, Aufbewahrung und Datenschutzstelle-Risikoanalyse als eigene Nachweise zu führen.

Lokale Prüfspur für Liechtenstein

Der Asset Deal bekommt vor Signing eine Einordnungsnotiz: Einzelverkauf, Paket, Teilvermögen, Gesamtvermögen oder Betriebsteil. Diese Einordnung steuert, ob MWSTG Art. 38, Arbeitnehmerübergang, Vertragszustimmungen, Datenpakete, Sicherheiten oder besondere Register- und Bewilligungsfragen vertieft werden.

Die Anlagenliste ist wichtiger als ein breiter Kaufgegenstandssatz. Maschinen, Vorräte, Forderungen, Verträge, Domains, Software, IP, Daten, Arbeitnehmer, Bewilligungen, Schulden, Sicherheiten und ausdrücklich ausgeschlossene Assets werden einzeln beschrieben.

Closing wird als beweisbarer Übergang geplant. Zahlung, Rechnung, Übergabeprotokoll, Schlüssel, Codes, Passwörter, Adminrechte, Zustimmungsschreiben, Datenexport, Löschung, Versicherung, Risikoübergang und Nachhaftung bekommen Datum, Verantwortlichen und Beleg.

Wenn Käufer oder Verkäufer bereits in der Schweiz mehrwertsteuerlich registriert sind, wird der Liechtenstein-Bezug nicht isoliert betrachtet. Die Vorlage fragt nach Registerort, Leistungsort, Meldung, Rechnungshinweis und der Person, die eMWST oder zuständige Steuerkommunikation tatsächlich einreicht.

Liechtensteiner Schlussprüfung vor Verwendung

Vor Unterzeichnung muss klar sein, ob einzelne Assets, ein Teilvermögen, ein Gesamtvermögen oder eine ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit übertragen wird. Diese Einordnung beeinflusst MWST, Arbeitnehmer, Vertragszustimmungen, Datenübertragung und Closing.

Die Asset-Anlagen sind die eigentliche Kaufgegenstandsliste: Maschinen, Vorräte, Forderungen, Verträge, Kundendaten, Domains, Software, IP, Geräte, Schulden, Arbeitnehmer, Bewilligungen und ausdrücklich ausgeschlossene Positionen.

MWSTG Art. 38 und eMWST gehören früh in die Steuerprüfung. Die Vorlage fragt, ob Käufer und Verkäufer steuerpflichtig sind, ob ein Gesamt- oder Teilvermögen betroffen ist und ob Meldung, Rechnungshinweis oder Portalvorgang vorbereitet werden muss.

Arbeitnehmer werden nicht wie Inventar behandelt. Bei Unternehmens-, Betriebs- oder Betriebsteilübergang kann ABGB § 1173a Art. 43 Arbeitsverhältnisse mit Rechten und Pflichten überleiten, sofern Arbeitnehmer nicht ablehnen.

Das Closing sollte beweisbar sein: Zahlung, Rechnung, Übergabeprotokoll, Schlüssel, Domaincodes, Passwörter, Zustimmungsschreiben, Lösch- und Exportnachweise, Versicherungswechsel, Risikoübergang und Post-Closing-Pflichten.

Für die endgültige Arbeitsakte wird ein kurzer Quellenstand gespeichert: Abrufdatum, zuständige Behörde oder Vertragspartner, verwendete Gesetzesfassung, interne Freigabe, offene Fachfragen und geprüfte Anlagen. Damit bleibt später nachvollziehbar, warum die Liechtensteiner Version von Mustern aus CH, AT oder rein internationaler Vertragspraxis abweicht.

Quellen, Annahmen und Grenzen

Die Quellenlage ist transaktionsnah: MWSTG Art. 38, ABGB § 1173a Art. 43/43a, ABGB-Zession und Schuldübernahme sowie DSGVO/DSG für Datenpakete. Diese Themen sollten vor Signing entschieden werden.

Nicht jeder Asset Deal löst alle Regeln aus. Einzelgeräte unterscheiden sich von einer wirtschaftlichen Einheit mit Arbeitnehmern, Kundendaten und laufenden Verträgen.

Bei Bewilligungen, IP-Portfolios, Immobilien, Finanzierungen, Treuhandstrukturen oder Sicherheiten sollte die Anlage erweitert werden.

Vor Veröffentlichung, Unterzeichnung oder interner Freigabe sollte die Schlussfassung mit Datum, Versionsnummer, verantwortlicher Person, Anlagenliste und Quellenstand gespeichert werden. Beträge, Namen, Fristen, Handelsregisterangaben, FL-UID, Unterschriften, Anlagen und Links werden in jeder Sprachfassung gegengeprüft.

Wenn das Dokument für ein bestimmtes Amt, eine Gemeinde, eine Bank, eine Versicherung, eine Treuhandstelle oder einen Vertragspartner bestimmt ist, sollten deren aktuelle Formulare und Vorgaben als Anlage aufgenommen werden.

Klausel für Klausel erklärt

Kaufgegenstände
Listet übertragene und ausgeschlossene Assets.
Kaufpreis
Regelt Allokation, Zahlung, MWST und Anpassungen.
MWST
Prüft Einzelassets, Meldeverfahren und eMWST.
Arbeitnehmer
Prüft Arbeitsverhältnisse, Sozialversicherungen und Übergang.
Verträge
Trennt Zustimmung, Übernahme, Kündigung und Neuabschluss.
Daten
Regelt Personendaten, Systeme, Löschung und Geschäftsgeheimnisse.
Closing
Listet Zahlung, Übergabe, Zugänge, Belege und Risiko.
Post-Closing
Regelt Nachlauf, Korrekturen, Daten und Unterstützung.

Liechtensteiner Asset-Checkliste

  • MWSTG Art. 38 prüfen

    Das Meldeverfahren kann bei Gesamt- oder Teilvermögenstransaktionen relevant sein.

    Liechtenstein MWSTG — Lilex
  • eMWST-Portal beachten

    Ab Januar 2025 sind Mehrwertsteuergeschäfte über das eMWST-Portal abzuwickeln.

    LLV — eMWST
  • Betriebsübergang prüfen

    ABGB § 1173a Art. 43 kann Arbeitsverhältnisse mit Rechten und Pflichten überleiten.

    Liechtenstein ABGB — WIPO Lex
  • Assets genau listen

    Übertragene und ausgeschlossene Gegenstände, Rechte, Daten und Verpflichtungen müssen in Anlagen stehen.

  • Zession und Schuldübernahme trennen

    ABGB § 1392, § 1404 und § 1405 regeln unterschiedliche Übertragungsmechaniken.

    Liechtenstein ABGB — WIPO Lex
  • Personendaten begrenzen

    Kunden- und Mitarbeiterdaten dürfen nur zweckgebunden und sicher übergeben werden.

    Datenschutzstelle — für Unternehmen

So füllen Sie die Vorlage aus

  1. Deal klassifizieren. Einzelassets, Gesamtvermögen, Teilvermögen oder Betriebsteil bestimmen.
  2. Assets listen. Gegenstände, Rechte, Verträge, Daten, Forderungen, Schulden und Ausschlüsse aufnehmen.
  3. Arbeitnehmer prüfen. ABGB § 1173a Art. 43, GAV, Ablehnung, Ansprüche und Haftung klären.
  4. Zustimmungen sammeln. Verträge, Gläubiger, Vermieter, Banken, Software und Sicherheiten prüfen.
  5. Closing vorbereiten. Zahlung, Rechnung, Übergabe, Zugänge, Löschung und Nachweise terminieren.

Häufige Fragen

Ist ein Asset Deal ein Share Deal?

Nein. Es werden Assets oder Betriebsteile übertragen, nicht automatisch Stammeinlagen oder Aktien.

Greift MWSTG Art. 38 immer?

Nein. Das Meldeverfahren betrifft bestimmte Gesamt- oder Teilvermögenstransaktionen.

Gehen Arbeitnehmer mit?

Bei Betriebsübergang kann ABGB § 1173a Art. 43 Arbeitsverhältnisse überleiten, sofern Arbeitnehmer nicht ablehnen.

Kann ich Verträge einfach übernehmen?

Oft nur mit Zustimmung, Vertragsübernahme, Kündigung oder Neuabschluss.

Dürfen Kundendaten mit?

Nur soweit Zweck, Grundlage, Minimierung, Information und Sicherheit passen.

Was ist Closing?

Zahlung, Rechnung, Übergabe, Schlüssel, Zugänge, Zustimmungsschreiben, Löschung und Belege.

Was wird ausgeschlossen?

Cash, Schulden, nicht übertragbare Lizenzen, bestimmte Daten, Arbeitnehmer oder Verträge können ausgeschlossen sein.

Warum keine Schweizer oder österreichische Vorlage übernehmen?

Weil Liechtenstein eigene PGR-, HRV-, ABGB-, MWSTG-, URG- und DSG/DSGVO-Mechaniken hat. Sprache und Währung ähneln der Schweiz, aber Handelsregister, GmbH-Kapital, Review, Repräsentanz, eMWST und Arbeitnehmerübergang sind liechtensteinisch zu prüfen.

Ähnliche Vorlagen

Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage ist eine informative Arbeitsgrundlage und keine Rechts-, Steuer-, Buchhaltungs- oder professionelle Beratung. Lassen Sie das Dokument vor Verwendung durch qualifizierte Fachleute prüfen.