Influencer-Kooperationsvertrag Vorlage (Deutschland)

Aktualisiert am 13. August 2026

Nach §5a UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht bereits aus den Umständen ergibt. Für Influencer bedeutet das: Ein bezahlter oder mit Produkten vergüteter Beitrag muss klar als Werbung gekennzeichnet werden — sonst liegt unzulässige Schleichwerbung vor. Verstösse gegen das Trennungsgebot können von den Landesmedienanstalten mit Bussgeldern bis 500.000€ geahndet werden.

Diese Vorlage macht die Kennzeichnungspflicht zur vertraglichen Verpflichtung und ersetzt die reine Kontaktformular-Struktur der Quellvorlage durch klare Leistungen, eine Nutzungsrechte-Einräumung und Zahlungsbedingungen.

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Influencer-Kooperationsvertrag

Datum:
Marke:
Creator:

1. Leistungen

Der Creator erstellt und veröffentlicht:

2. Kennzeichnung

Der Creator kennzeichnet die Zusammenarbeit mit: , in jedem Beitrag deutlich sichtbar.

3. Vergütung

Die Marke zahlt dem Creator .

4. Allgemeines

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

Für die Marke

Datum:

Creator

Datum:

Kennzeichnungspflicht vertraglich verankern

§5a UWG greift unmittelbar bei nicht gekennzeichneter Werbung durch Influencer. Diese Vorlage verpflichtet den Creator, jede Kooperation klar zu kennzeichnen, und gibt der Marke ein Recht auf sofortige Korrektur, falls ein Beitrag ohne Kennzeichnung veröffentlicht wird.

Nutzungsrechte statt Kontaktformular

Der Creator bleibt Inhaber der von ihm erstellten Inhalte, sofern die Rechte nicht ausdrücklich übertragen werden. Diese Vorlage räumt der Marke ein klar definiertes Nutzungsrecht ein und trennt die Vergütung für organische Nutzung von bezahlter Werbenutzung.

Was jede Klausel bewirkt

Leistungen
Jeder Beitrag nach Plattform, Format und Veröffentlichungszeitraum.
Kennzeichnung
Die genaue Formulierung und Platzierung, die §5a UWG genügt.
Nutzungsrechte
Medien, Gebiet und Dauer, mit separater Vergütung für bezahlte Werbenutzung.
Vergütung
Die Geldvergütung und der Wert bereitgestellter Produkte.

Rechtliche Anforderungen in Deutschland

§5a UWG und der Rundfunkstaatsvertrag bilden den rechtlichen Rahmen.

  • Kommerziellen Zweck kenntlich machen

    Nach §5a UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht bereits aus den Umständen ergibt.

    §5a UWG — Kennzeichnungspflicht
  • Trennungsgebot einhalten

    Werbliche Inhalte müssen klar von redaktionellen Inhalten getrennt werden — Verstösse können von den Landesmedienanstalten mit Bussgeldern bis 500.000€ geahndet werden.

  • Auch unentgeltliche Produkte kennzeichnen

    Kostenlos oder vergünstigt erhaltene Produkte, die eine materielle Verbindung schaffen, sollten ebenso gekennzeichnet werden wie eine Geldvergütung.

So füllen Sie den Kooperationsvertrag aus

  1. Leistungen auflisten. Jeden Beitrag nach Plattform und Format erfassen.
  2. Kennzeichnung festlegen. Die genaue Formulierung vereinbaren.
  3. Vergütung und Nutzungsrechte regeln. Geldvergütung und Nutzungsumfang festlegen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ein Influencer einen bezahlten Beitrag in Deutschland kennzeichnen?

Ja — nach §5a UWG muss der kommerzielle Zweck kenntlich gemacht werden, sonst liegt unzulässige Schleichwerbung vor.

Reicht das Verlinken der Marke als Kennzeichnung?

Gerichte haben entschieden, dass eine reine Verlinkung ohne klare Kennzeichnung als Werbung nicht ausreicht.

Müssen kostenlos erhaltene Produkte auch gekennzeichnet werden?

Ja — eine materielle Verbindung durch kostenlose oder vergünstigte Produkte sollte ebenso offengelegt werden wie eine Geldvergütung.

Welche Bussgelder drohen bei Verstössen?

Die Landesmedienanstalten können bei Verstössen gegen das Trennungsgebot Bussgelder bis 500.000€ verhängen.

Wem gehören die erstellten Inhalte?

Dem Creator, sofern die Rechte nicht ausdrücklich übertragen werden — vereinbaren Sie stattdessen ein klar definiertes Nutzungsrecht.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und der Ratgeber dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Kennzeichnungspflichten und die Rechtsprechung dazu entwickeln sich weiter — lassen Sie sich vor Kampagnenstart beraten.