Berufsausbildungsvertrag Vorlage (Deutschland)
Aktualisiert am 8. August 2026
Der Berufsausbildungsvertrag ist in Deutschland kein freies Vertragsmuster, sondern ein durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorgeformter Vertragstyp. § 10 BBiG erklärt die Vorschriften über den Dienstvertrag für entsprechend anwendbar, soweit sich aus dem Wesen und Zweck der Berufsausbildung und aus dem BBiG selbst nichts anderes ergibt — und das BBiG enthält gerade die Regelungen, die eine frei formulierte Vorlage typischerweise verletzt: eine Mindestvergütung, eine gestufte Steigerung, eine Niederschriftspflicht und einen Katalog ausdrücklich nichtiger Vereinbarungen.
Diese Vorlage ist an diesem Katalog entlang gebaut. Sie ersetzt eine weit verbreitete kostenlose Vorlage, die den Auszubildenden zur Zahlung eines monatlichen Teilnahmeentgelts verpflichtet, ihm die Kosten für Werkzeug und Prüfungen auferlegt und keine Vergütungsklausel enthält — genau die Art von Vereinbarung, die § 12 Absatz 2 BBiG für nichtig erklärt.
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Berufsausbildungsvertrag
Dieser Berufsausbildungsvertrag wird am zwischen , (der Ausbildende) und , , geboren am (der Auszubildende) geschlossen.
- Ausbildungsberuf:
- Ausbildungsordnung:
- Beginn:
- Dauer:
- Probezeit:
1. Art, Gliederung und Ziel der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung erfolgt nach der mit folgender sachlicher und zeitlicher Gliederung: .
2. Ausbildungszeit und Berufsschule
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt . Der Berufsschulunterricht findet wie folgt statt und wird auf die Ausbildungszeit angerechnet: .
3. Vergütung
Die Vergütung beträgt im ersten Ausbildungsjahr , im zweiten Ausbildungsjahr , im dritten Ausbildungsjahr und, soweit zutreffend, im vierten Ausbildungsjahr . Die Vergütung entspricht mindestens der jeweils geltenden gesetzlichen Mindestvergütung nach § 17 BBiG und steigt mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich an.
Soweit der Tarifvertrag auf dieses Ausbildungsverhältnis anwendbar ist, gehen dessen Regelungen zu Vergütung, Urlaub und Arbeitszeit den vorstehenden Angaben vor, soweit sie für den Auszubildenden günstiger sind.
Der Urlaubsanspruch beträgt .
Dem Auszubildenden wird für die Berufsausbildung keine Entschädigung, Gebühr oder sonstige Zahlung auferlegt. Eine Vertragsstrafe sowie der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und eine Pauschalierung des Schadensersatzes werden nicht vereinbart.
4. Ausbilder und Betreuung
Die fachlich und persönlich geeignete Ausbildungsperson ist .
5. Arbeitsmittel
Der Ausbildende stellt dem Auszubildenden die für die Berufsausbildung erforderlichen Werkzeuge, Materialien und persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung.
6. Verschwiegenheit
Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse während und nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt nicht für Kenntnisse und Fertigkeiten, die zum allgemeinen Berufswissen gehören und die die Ausbildung gerade vermitteln soll.
7. Kündigung
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann der Ausbildende nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Der Auszubildende kann nach der Probezeit mit einer Frist von kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere berufliche Tätigkeit ausbilden lassen will.
8. Beendigung und Übernahme
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit beziehungsweise mit Bestehen der Abschlussprüfung. Zur Fortsetzung als Arbeitsverhältnis gilt: .
Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass vorher ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Ausbildender
Datum:
Auszubildender
Datum:
Erziehungsberechtigte/r (falls minderjährig)
Datum:
Die Niederschriftspflicht nach § 11 BBiG
Der Ausbildende hat den wesentlichen Inhalt des Vertrags unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich niederzulegen. § 11 Absatz 1 BBiG zählt die Mindestangaben auf: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, Beginn und Dauer, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, Dauer der Probezeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs, Voraussetzungen für eine Kündigung sowie ein allgemeiner Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
Elektronische Form ist ausdrücklich zulässig: Bei elektronischer Abfassung ist die Niederschrift so zu übermitteln, dass der Auszubildende sie speichern und ausdrucken kann. Diese Vorlage deckt jeden Pflichtpunkt als eigenes Feld ab, damit die Niederschrift bei einer Prüfung durch die zuständige Kammer vollständig ist.
Die Klauseln, die § 12 BBiG für nichtig erklärt
§ 12 Absatz 2 BBiG erklärt vier Arten von Vereinbarungen ausdrücklich für nichtig: die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen; Vertragsstrafen; den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen; und die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen. Genau die erste Variante ist die Grundstruktur der weit verbreiteten kostenlosen Vorlage, die diese Seite ersetzt.
§ 12 Absatz 1 BBiG erklärt außerdem eine Vereinbarung für nichtig, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt — mit einer engen Ausnahme, wenn sich der Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate vor Beendigung verpflichtet, nach Abschluss ein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildenden einzugehen. Diese Vorlage enthält weder eine nachvertragliche Wettbewerbsklausel noch eine der übrigen nichtigen Varianten.
Mindestvergütung nach § 17 BBiG
Die Vergütung muss angemessen sein und mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigen. Seit 2020 gilt eine gesetzliche Mindestvergütung, deren Höhe zum 1. Januar jedes Jahres fortgeschrieben wird — ab 2024 auf Grundlage der durchschnittlichen tariflichen Ausbildungsvergütungen der beiden Vorjahre, veröffentlicht vom zuständigen Bundesministerium jeweils bis zum 1. November. Die Steigerung im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr ist prozentual an das erste Jahr gekoppelt.
Diese Vorlage trägt der aktuellen Mindestvergütung Rechnung, indem sie den geltenden Betrag als Feld abfragt statt eine veraltete Zahl fest einzubauen, und verlangt für jedes Ausbildungsjahr einen eigenen Betrag, damit die jährliche Steigerung tatsächlich dokumentiert wird. Ein anwendbarer Tarifvertrag geht vor und wird als vorrangig gekennzeichnet.
Probezeit, Kündigung und was am Ende steht
Die Probezeit beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann der Ausbildende nur noch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen; der Auszubildende kann mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Diese Vorlage bildet beide Phasen getrennt ab, statt eine einheitliche Kündigungsklausel zu verwenden, die die Probezeit unwirksam verkürzt oder verlängert. Am Ende der Ausbildung regelt sie außerdem die Übernahme: Wird das Berufsausbildungsverhältnis im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis zur Fortsetzung als Arbeitsverhältnis nicht ausdrücklich vereinbart, kann nach § 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen, wenn der Auszubildende im Anschluss weiterbeschäftigt wird, ohne dass etwas anderes vereinbart wurde — ein Punkt, den diese Vorlage ausdrücklich klärt, statt ihn dem Zufall zu überlassen.
Klausel für Klausel erklärt
- Vertragsparteien und Ausbildungsberuf
- Name und Anschrift von Ausbildendem und Auszubildendem sowie der anerkannte Ausbildungsberuf nach der jeweiligen Ausbildungsordnung.
- Art, Gliederung und Ziel der Ausbildung
- Sachliche und zeitliche Gliederung nach dem Ausbildungsrahmenplan, damit die Niederschriftspflicht nach § 11 BBiG erfüllt ist.
- Beginn, Dauer und Probezeit
- Ausbildungsbeginn, reguläre Dauer und eine Probezeit von mindestens einem, höchstens vier Monaten.
- Tägliche Ausbildungszeit und Berufsschule
- Regelmäßige tägliche Ausbildungszeit und die Anrechnung des Berufsschulunterrichts auf die Ausbildungszeit.
- Vergütung und jährliche Steigerung
- Die Mindestvergütung für jedes Ausbildungsjahr, ein Verweis auf einen vorrangigen Tarifvertrag, und ein ausdrücklicher Hinweis, dass keine Entschädigung vom Auszubildenden verlangt wird.
- Urlaub
- Dauer des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz beziehungsweise einem anwendbaren Tarifvertrag.
- Ausbilder und betriebliche Betreuung
- Benennung der fachlich und persönlich geeigneten Ausbildungsperson und der Ansprechpartner im Betrieb.
- Kündigung
- Getrennte Regelung für die Probezeit und die Zeit danach, einschließlich der vierwöchigen Kündigungsfrist des Auszubildenden nach der Probezeit.
- Ausschluss nichtiger Vereinbarungen
- Ausdrücklicher Verzicht auf Entschädigungspflichten, Vertragsstrafen und Haftungsbeschränkungen, die § 12 BBiG für nichtig erklärt.
- Übernahme nach Abschluss
- Klärt, ob und zu welchen Bedingungen ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung vereinbart wird.
Checkliste nach dem BBiG
Vor der Unterschrift prüfen. Regionale Kammern können zusätzliche Formulare verlangen.
Niederschrift unverzüglich, spätestens vor Ausbildungsbeginn
Der wesentliche Vertragsinhalt ist unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, mit allen in § 11 Absatz 1 BBiG genannten Angaben schriftlich niederzulegen. Elektronische Form ist zulässig, wenn Speicherung und Ausdruck möglich sind.
§ 11 BBiG - VertragsniederschriftKeine Entschädigung, keine Vertragsstrafe verlangen
Nach § 12 Absatz 2 BBiG sind eine Verpflichtung des Auszubildenden zur Zahlung einer Entschädigung, Vertragsstrafen, der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen sowie eine Pauschalierung des Schadensersatzes ausdrücklich nichtig.
§ 12 BBiG - Nichtige VereinbarungenAktuelle Mindestvergütung verwenden
Die Vergütung muss angemessen sein und mit fortschreitender Ausbildung mindestens jährlich steigen. Die gesetzliche Mindestvergütung wird jährlich zum 1. Januar fortgeschrieben und ist vor jeder Vertragserstellung neu zu prüfen.
§ 17 BBiG - VergütungsanspruchProbezeit zwischen einem und vier Monaten ansetzen
Eine kürzere oder längere Probezeit als der gesetzliche Rahmen ist unwirksam beziehungsweise unzulässig; während der Probezeit gilt beiderseits fristlose Kündigungsfreiheit.
Vorrangigen Tarifvertrag prüfen
Ein für den Betrieb geltender Tarifvertrag kann höhere Vergütungen oder abweichende Urlaubsregelungen vorsehen und geht dem gesetzlichen Mindeststandard vor.
Übernahme ausdrücklich regeln
Wird der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass zuvor etwas anderes vereinbart wurde, gilt nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 24 BBiG - Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses
So füllen Sie den Berufsausbildungsvertrag aus
- Ausbildungsberuf und Vertragsparteien eintragen. Namen, Anschriften und den anerkannten Ausbildungsberuf nach der zuständigen Ausbildungsordnung eintragen.
- Dauer, Probezeit und tägliche Ausbildungszeit festlegen. Ausbildungsbeginn, reguläre Dauer, Probezeit zwischen einem und vier Monaten sowie die tägliche Ausbildungszeit eintragen.
- Vergütung pro Ausbildungsjahr eintragen. Für jedes Ausbildungsjahr den aktuellen Betrag eintragen, mindestens in Höhe der geltenden gesetzlichen Mindestvergütung oder eines vorrangigen Tarifvertrags.
- Ausbilder und Kündigungsfristen benennen. Die verantwortliche Ausbildungsperson benennen und die Kündigungsregeln für Probezeit und danach bestätigen.
- Niederschrift unterzeichnen und aushändigen. Die Niederschrift vor Ausbildungsbeginn unterzeichnen, als DOCX oder PDF herunterladen und dem Auszubildenden eine Ausfertigung aushändigen.
Häufig gestellte Fragen
Darf ein Auszubildender für seine Ausbildung zahlen müssen?
Nein. § 12 Absatz 2 Nummer 1 BBiG erklärt eine Vereinbarung, die den Auszubildenden zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung verpflichtet, ausdrücklich für nichtig. Die weit verbreitete kostenlose Vorlage, die diese Seite ersetzt, verlangt genau das und enthält gleichzeitig keine Vergütungsklausel.
Wie hoch muss die Mindestvergütung sein?
Die Vergütung muss angemessen sein und mit fortschreitender Ausbildung mindestens jährlich steigen. Die gesetzliche Mindestvergütung wird jährlich zum 1. Januar auf Grundlage der durchschnittlichen tariflichen Ausbildungsvergütungen fortgeschrieben; ein anwendbarer Tarifvertrag kann einen höheren Betrag vorsehen.
Muss die Niederschrift auf Papier sein?
Nein. § 11 Absatz 2 BBiG erlaubt ausdrücklich die elektronische Form, sofern die Niederschrift so übermittelt wird, dass der Auszubildende sie speichern und ausdrucken kann.
Sind Vertragsstrafen im Ausbildungsvertrag zulässig?
Nein. § 12 Absatz 2 BBiG erklärt Vertragsstrafen sowie den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und eine Pauschalierung des Schadensersatzes ausdrücklich für nichtig.
Wie lang darf die Probezeit sein?
Mindestens ein Monat, höchstens vier Monate. Während dieser Zeit kann jede Seite jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen; danach ist eine Kündigung durch den Ausbildenden nur noch aus wichtigem Grund möglich.
Kann der Auszubildende nach der Probezeit kündigen?
Ja, mit einer Frist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere berufliche Tätigkeit ausbilden lassen will. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt daneben möglich.
Was passiert, wenn nach der Ausbildung nichts vereinbart wird?
Wird der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass vorher ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Was, wenn ein Tarifvertrag gilt?
Ein anwendbarer Tarifvertrag geht den gesetzlichen Mindeststandards vor, soweit er günstigere Regelungen zu Vergütung, Urlaub oder Arbeitszeit enthält. Diese Vorlage weist auf einen vorrangigen Tarifvertrag hin, ersetzt ihn aber nicht.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und der Leitfaden dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie wurden nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Prüfen Sie vor der Verwendung die aktuellen Mindestvergütungssätze und einen etwaigen vorrangigen Tarifvertrag.


