Honorarrechnung für Rechtsanwälte erstellen

Anwaltsrechnung mit Mandats-/Aktenzeichen, verantwortlichem Anwalt und Trennung von Gebühren und Auslagen erstellen — kostenlos als PDF, ohne Anmeldung.

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Honorarrechnung für Rechtsanwälte erstellen Deutschland

Erstellen Sie eine deutsche Anwaltsrechnung mit Aktenzeichen, Bezeichnung der Angelegenheit, verantwortlichem Rechtsanwalt, Kammer-/RAK-Nummer, Abrechnungszeitraum und Vergütungsvereinbarung — mit sauberer Trennung von Honorar und Auslagen.

Eine Anwaltsrechnung muss dem Mandanten klar zeigen, was Gebühr und was durchlaufender Auslagenposten (z. B. Gerichtskosten) ist — das ist sowohl für die eigene Buchhaltung des Mandanten als auch für die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung entscheidend.

Was eine Anwaltsrechnung enthalten sollte

  • Rechtsanwalt/Kanzlei mit Kammerzugehörigkeit, RAK-/Zulassungsnummer, USt-IdNr. und Bankverbindung.
  • Mandant, Aktenzeichen, Bezeichnung der Angelegenheit und Abrechnungszeitraum.
  • Verantwortlicher Rechtsanwalt und Vergütungsvereinbarung: gesetzliche RVG-Gebühr, Stunden-, Pauschal- oder Erfolgshonorar (soweit zulässig).
  • Honorar, Gerichtskosten, Zustellungs- und sonstige Auslagen auf getrennten Positionen.
  • Vorschuss/Anzahlung, bereits erhaltene Beträge und verbleibender Restbetrag.
  • 19% USt. auf das Honorar; als reiner Auslagenposten im Namen des Mandanten verauslagte Kosten (z. B. Gerichtskosten) sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig.

Zulassung, Freiberuflichkeit und Berufshaftpflicht

Rechtsanwalt darf sich nennen, wer das Erste Staatsexamen (nach dem rechtswissenschaftlichen Studium) und nach zweijährigem Referendariat das Zweite Staatsexamen bestanden hat ("Volljurist") und bei der zuständigen regionalen Rechtsanwaltskammer zugelassen ist. Voraussetzung für die Zulassung ist unter anderem der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 250.000 € je Versicherungsfall sowie geordnete Vermögensverhältnisse.

Rechtsanwälte üben klassischerweise eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG aus (kein Gewerbe, keine Gewerbesteuer) — Rechtsberatung gilt als Katalogberuf.

RVG-Gebühren und Vergütungsvereinbarung

Für gerichtliche Verfahren gilt grundsätzlich die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die sich meist am Streitwert bemisst — diese gesetzliche Gebühr darf im gerichtlichen Verfahren nicht durch Vereinbarung unterschritten werden. Für außergerichtliche Beratung oder abweichende Honorierung (Stunden-, Pauschal- oder Erfolgshonorar, soweit zulässig) ist eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (Honorarvereinbarung) erforderlich.

Nach § 3a RVG muss diese Vereinbarung in Textform (E-Mail/Fax genügt) vorliegen, ausdrücklich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von der Vollmacht getrennt sein, und sie muss den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis enthalten, dass die Gegenseite oder die Staatskasse nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Vereinbarungen, die diese Formvorgaben nicht einhalten, sind gemäß § 4b RVG in ihrer Wirkung auf die gesetzliche RVG-Gebühr begrenzt.

Fremdgeld, Anderkonto und grenzüberschreitende Beratung

Nach § 4 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) müssen Fremdgelder unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet werden; bis dahin sind sie auf einem Anderkonto zu verwahren — in der Regel als Einzelanderkonto je Mandant/Mandat, nicht als gesammeltes Sammelanderkonto. Aktuelle Regeländerungen schränken die Nutzung von Sammelanderkonten bei bestimmten risikoreicheren Zahlungen (z. B. Immobilien- und Unternehmenstransaktionen, Bareinzahlungen über 1.000 €, Zahlungen aus Hochrisikoländern) aus Gründen der Geldwäscheprävention ein.

Bei grenzüberschreitender B2B-Rechtsberatung innerhalb der EU wird die Rechnung ohne deutsche USt. gestellt (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers/Reverse Charge), und der Umsatz ist in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

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Häufig gestellte Fragen zur Anwaltsrechnung