Ehevertrag Vorlage (Schweiz)
Aktualisiert am 13. August 2026
In der Schweiz gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) als ordentlicher Güterstand: Jeder Ehepartner verwaltet sein Eigengut selbst, während die während der Ehe erzielte Errungenschaft bei Auflösung des Güterstands zwischen beiden Partnern beteiligt wird.
Wer stattdessen Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) oder Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) vereinbaren möchte, braucht einen Ehevertrag nach Art. 182–184 ZGB. Dieser muss öffentlich beurkundet werden — ohne diese Form ist der Vertrag nichtig. Diese Seite erklärt die Rechtslage, ersetzt aber keinen Notartermin.
Wo Sie einen Ehevertrag beurkunden lassen
Ein Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden. Diese Seite kann diese Beurkundung nicht ersetzen.
- Schweizerischer NotarenverbandVerzeichnis der Notare in der Schweiz.
Ordentlicher Güterstand: Errungenschaftsbeteiligung
Ohne Ehevertrag unterstehen alle Ehepaare automatisch der Errungenschaftsbeteiligung. Jeder Partner bleibt Eigentümer seines Eigenguts (vor der Ehe erworbenes Vermögen, Erbschaften, Schenkungen); die während der Ehe erzielte Errungenschaft wird bei Scheidung oder Tod aufgeteilt.
Öffentliche Beurkundung ist zwingend
Ein Ehevertrag nach Art. 182–184 ZGB muss öffentlich beurkundet werden, das heisst vor einem Notar abgeschlossen werden. Ein privat unterschriebenes Dokument hat keine Wirkung.
Drei Güterstände zur Auswahl
Das ZGB regelt drei Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlichen Güterstand, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung, jeweils durch Ehevertrag wählbar — Gütertrennung kann zudem als ausserordentlicher Güterstand vom Gericht angeordnet werden.
Was ein Ehevertrag typischerweise regelt
- Güterstand
- Gütertrennung oder Gütergemeinschaft statt der ordentlichen Errungenschaftsbeteiligung.
- Eigengut und Errungenschaft
- Zuordnung einzelner Vermögenswerte zum Eigengut oder zur Errungenschaft.
- Beteiligungsquote
- Abweichende Vereinbarung der Beteiligung am Vorschlag bei Gütergemeinschaft.
Anforderungen nach schweizerischem Recht
Diese Anforderungen entscheiden über die Wirksamkeit eines Ehevertrags.
Öffentliche Beurkundung zwingend
Ein Ehevertrag muss nach Art. 184 ZGB öffentlich beurkundet werden — ohne diese Form ist er nichtig.
Notariate ZH — EhegüterrechtGüterstand korrekt wählen
Das ZGB kennt drei Güterstände — Errungenschaftsbeteiligung (ordentlich), Gütergemeinschaft und Gütertrennung (beide durch Vertrag wählbar).
Eigengut und Errungenschaft dokumentieren
Führen Sie ein Verzeichnis, welche Vermögenswerte zum Eigengut und welche zur Errungenschaft gehören — das erleichtert die spätere Auseinandersetzung erheblich.
So bereiten Sie einen Ehevertrag vor
- Güterstand wählen. Entscheiden Sie, ob Gütertrennung oder Gütergemeinschaft anstelle der Errungenschaftsbeteiligung gewünscht ist.
- Vermögen auflisten. Erstellen Sie eine Übersicht über Eigengut und voraussichtliche Errungenschaft.
- Notartermin vereinbaren. Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden.
- Beurkundung. Der Notar beurkundet den Vertrag und berät beide Seiten.
Häufig gestellte Fragen
Was gilt ohne Ehevertrag in der Schweiz?
Automatisch die Errungenschaftsbeteiligung: getrenntes Eigengut, Beteiligung an der während der Ehe erzielten Errungenschaft bei Auflösung.
Muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden?
Ja — nach Art. 184 ZGB ist die öffentliche Beurkundung zwingend, sonst ist der Vertrag nichtig.
Was ist der Unterschied zwischen Eigengut und Errungenschaft?
Eigengut ist Vermögen, das vor der Ehe erworben oder durch Erbschaft/Schenkung erhalten wurde; Errungenschaft ist das während der Ehe entgeltlich erworbene Vermögen.
Kann Gütertrennung auch ohne Ehevertrag entstehen?
Ja, als ausserordentlicher Güterstand, den ein Gericht in bestimmten Fällen anordnen kann.
Kann der Vertrag später geändert werden?
Ja, durch einen weiteren öffentlich beurkundeten Vertrag.
Rechtlicher Hinweis
Diese Seite dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Ein Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden — diese Seite kann das nicht leisten. Wenden Sie sich direkt an einen Notar.


