Boots-Miteigentumsvertrag Vorlage (Schweiz)
Aktualisiert am 13. August 2026
Nach Art. 646 ff. ZGB entsteht ohne besondere Vereinbarung Miteigentum an einem gemeinsam gekauften Boot: Jeder Miteigentümer hat einen Wertquotenanteil an der ganzen Sache, die Verwaltung erfolgt grundsätzlich mit Zustimmung der Mehrheit, und jeder Miteigentümer kann grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern nicht eine Aufhebungsklage für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen wurde.
Diese Vorlage ergänzt die gesetzliche Regelung um einen Nutzungsplan, ein Budget und eine geordnete Ausstiegsregelung, die einer sofortigen Aufhebungsklage vorgeht.
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Boots-Miteigentumsvertrag
- Datum:
- Miteigentümer A:
- — %
- Miteigentümer B:
- — %
Die Miteigentümer sind gemeinsam Eigentümer des Bootes in den oben genannten Anteilen und regeln hiermit die Nutzung, die Kosten und den Ausstieg, ergänzend zu Art. 646 ff. ZGB.
1. Nutzung
Die Nutzung erfolgt nach folgendem System: .
2. Budget
Das vereinbarte Jahresbudget beträgt . Ausgaben über bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer, ausser bei Notreparaturen.
3. Versicherung
Das Boot ist bei versichert; alle Miteigentümer müssen als Versicherte genannt sein.
4. Ausstieg
Ein Miteigentümer, der seinen Anteil verkaufen möchte, muss ihn zunächst den anderen zum Preis nach anbieten, bevor eine Aufhebungsklage erhoben wird.
5. Allgemeines
Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.
Miteigentümer A
Datum:
Miteigentümer B
Datum:
Nutzungsplan statt gesetzlicher Leerstelle
Diese Vorlage legt ein Buchungssystem und eine Regel für Spitzenzeiten fest, die das Gesetz nicht vorsieht.
Aufhebungsklage kann für eine Zeit ausgeschlossen werden
Diese Vorlage sieht ein Vorkaufsrecht der übrigen Miteigentümer vor und kann die Aufhebungsklage für eine bestimmte Dauer ausschliessen, um vorschnelle Zwangsverkäufe zu vermeiden.
Was jede Klausel bewirkt
- Anteile
- Die Wertquoten jedes Partners.
- Nutzungsplan
- Buchungssystem und Regel für Spitzenzeiten.
- Budget
- Jährliches Budget und Zustimmungsschwelle.
- Ausstieg
- Vorkaufsrecht statt sofortiger Aufhebungsklage.
Rechtliche Anforderungen in der Schweiz
Art. 646 ff. ZGB bildet den Ausgangspunkt für die Miteigentumsordnung.
Miteigentumsordnung nach ZGB verstehen
Ohne besondere Vereinbarung gilt Miteigentum nach Art. 646 ff. ZGB, mit Wertquotenanteilen und mehrheitlicher Verwaltung.
Registrierung und Versicherung allen Miteigentümern zuordnen
Stellen Sie sicher, dass die Registrierung und die Versicherungspolice alle Miteigentümer korrekt nennen.
So füllen Sie den Vertrag aus
- Anteile eintragen. Die Wertquoten jedes Partners.
- Nutzungsplan festlegen. Buchungssystem und Spitzenzeiten-Regel.
- Budget festlegen. Jährliches Budget und Zustimmungsschwelle.
Häufig gestellte Fragen
Was gilt ohne besonderen Vertrag in der Schweiz?
Miteigentum nach Art. 646 ff. ZGB, mit Wertquotenanteilen und mehrheitlicher Verwaltung.
Kann ein Miteigentümer den Verkauf erzwingen?
Grundsätzlich ja, über eine Aufhebungsklage — diese kann vertraglich für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden.
Wie sollten wir die Nutzung aufteilen?
Legen Sie ein Buchungssystem und eine Regel für Spitzenzeiten fest.
Wer zahlt bei Uneinigkeit über Reparaturen?
Vereinbaren Sie eine Zustimmungsschwelle, mit einer Ausnahme für Notreparaturen.
Muss die Versicherung alle Miteigentümer nennen?
Ja — eine Police, die nur einen Miteigentümer nennt, kann die anderen ungedeckt lassen.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und der Ratgeber dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung.


