Boots-Miteigentumsvertrag Vorlage (Schweiz)

Aktualisiert am 13. August 2026

Nach Art. 646 ff. ZGB entsteht ohne besondere Vereinbarung Miteigentum an einem gemeinsam gekauften Boot: Jeder Miteigentümer hat einen Wertquotenanteil an der ganzen Sache, die Verwaltung erfolgt grundsätzlich mit Zustimmung der Mehrheit, und jeder Miteigentümer kann grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern nicht eine Aufhebungsklage für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen wurde.

Diese Vorlage ergänzt die gesetzliche Regelung um einen Nutzungsplan, ein Budget und eine geordnete Ausstiegsregelung, die einer sofortigen Aufhebungsklage vorgeht.

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Boots-Miteigentumsvertrag

Datum:
Miteigentümer A:
%
Miteigentümer B:
%

Die Miteigentümer sind gemeinsam Eigentümer des Bootes in den oben genannten Anteilen und regeln hiermit die Nutzung, die Kosten und den Ausstieg, ergänzend zu Art. 646 ff. ZGB.

1. Nutzung

Die Nutzung erfolgt nach folgendem System: .

2. Budget

Das vereinbarte Jahresbudget beträgt . Ausgaben über bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer, ausser bei Notreparaturen.

3. Versicherung

Das Boot ist bei versichert; alle Miteigentümer müssen als Versicherte genannt sein.

4. Ausstieg

Ein Miteigentümer, der seinen Anteil verkaufen möchte, muss ihn zunächst den anderen zum Preis nach anbieten, bevor eine Aufhebungsklage erhoben wird.

5. Allgemeines

Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.

Miteigentümer A

Datum:

Miteigentümer B

Datum:

Nutzungsplan statt gesetzlicher Leerstelle

Diese Vorlage legt ein Buchungssystem und eine Regel für Spitzenzeiten fest, die das Gesetz nicht vorsieht.

Aufhebungsklage kann für eine Zeit ausgeschlossen werden

Diese Vorlage sieht ein Vorkaufsrecht der übrigen Miteigentümer vor und kann die Aufhebungsklage für eine bestimmte Dauer ausschliessen, um vorschnelle Zwangsverkäufe zu vermeiden.

Was jede Klausel bewirkt

Anteile
Die Wertquoten jedes Partners.
Nutzungsplan
Buchungssystem und Regel für Spitzenzeiten.
Budget
Jährliches Budget und Zustimmungsschwelle.
Ausstieg
Vorkaufsrecht statt sofortiger Aufhebungsklage.

Rechtliche Anforderungen in der Schweiz

Art. 646 ff. ZGB bildet den Ausgangspunkt für die Miteigentumsordnung.

  • Miteigentumsordnung nach ZGB verstehen

    Ohne besondere Vereinbarung gilt Miteigentum nach Art. 646 ff. ZGB, mit Wertquotenanteilen und mehrheitlicher Verwaltung.

  • Registrierung und Versicherung allen Miteigentümern zuordnen

    Stellen Sie sicher, dass die Registrierung und die Versicherungspolice alle Miteigentümer korrekt nennen.

So füllen Sie den Vertrag aus

  1. Anteile eintragen. Die Wertquoten jedes Partners.
  2. Nutzungsplan festlegen. Buchungssystem und Spitzenzeiten-Regel.
  3. Budget festlegen. Jährliches Budget und Zustimmungsschwelle.

Häufig gestellte Fragen

Was gilt ohne besonderen Vertrag in der Schweiz?

Miteigentum nach Art. 646 ff. ZGB, mit Wertquotenanteilen und mehrheitlicher Verwaltung.

Kann ein Miteigentümer den Verkauf erzwingen?

Grundsätzlich ja, über eine Aufhebungsklage — diese kann vertraglich für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden.

Wie sollten wir die Nutzung aufteilen?

Legen Sie ein Buchungssystem und eine Regel für Spitzenzeiten fest.

Wer zahlt bei Uneinigkeit über Reparaturen?

Vereinbaren Sie eine Zustimmungsschwelle, mit einer Ausnahme für Notreparaturen.

Muss die Versicherung alle Miteigentümer nennen?

Ja — eine Police, die nur einen Miteigentümer nennt, kann die anderen ungedeckt lassen.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und der Ratgeber dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung.