Rechnungsvorlage für Fotografen — kostenloser Rechnungsgenerator
Rechnung mit Shooting-Datum, Location, Paket, Lieferumfang und Nutzungsrechten erstellen — kostenlos als PDF, ohne Anmeldung.
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Positionen
Die USt. (7% only for genuine copyright-licensing supplies, not wedding/portrait shoots — see FAQ) wird nur auf Positionen angewendet, bei denen das Feld „USt. (7% only for genuine copyright-licensing supplies, not wedding/portrait shoots — see FAQ)“ aktiviert ist.
Unterschrift
Füge deine autorisierte Unterschrift hinzu. Sie erscheint nur in der Vorschau und im PDF, wenn du tatsächlich unterschreibst.
Vorschau:
| Rechnungsdatum | — |
| Beschreibung | Menge | Preis | Betrag |
|---|---|---|---|
| Photography package — full-day coverage (8 hrs) | 1 | €0.00 | €0.00 |
| Second shooter / assistant | 1 | €0.00 | €0.00 |
| Editing & retouching | 1 | €0.00 | €0.00 |
| Digital delivery — edited images via online gallery | 1 | €0.00 | €0.00 |
| Usage license — commercial use, web + print, 12 months | 1 | €0.00 | €0.00 |
| Fine-art album / prints | 1 | €0.00 | €0.00 |
| Travel & accommodation | 1 | €0.00 | €0.00 |
| Less: non-refundable retainer received on booking | 1 | €0.00 | €0.00 |
| Zwischensumme | €0.00 |
| USt. (7% only for genuine copyright-licensing supplies, not wedding/portrait shoots — see FAQ) (19%) | €0.00 |
| Gesamtbetrag | €0.00 |
Rechnung für Fotografie Generator für Deutschland
Erstellen Sie eine deutsche Fotografie-Rechnung für Hochzeit, Portrait, Event oder Produktfotografie mit Termin, Ort, Paket, Lieferumfang, Nutzungsrechten, Liefertermin und Anzahlung.
Zwei Punkte unterscheiden eine Fotografie-Rechnung von einer gewöhnlichen Dienstleistungsrechnung: Das Urheberrecht an einem Foto verbleibt in Deutschland grundsätzlich beim Fotografen, und der Umsatzsteuersatz ist bei den meisten Aufträgen 19% — nicht 7%, auch wenn Nutzungsrechte eingeräumt werden.
Was eine deutsche Fotografie-Rechnung enthalten sollte
- Fotograf/Studio mit Adresse, Steuernummer oder USt-IdNr. und Zahlungsdetails.
- Termin(e) des Shootings, Ort/Location, Paket/Art des Shootings und Liefertermin.
- Lieferumfang (Anzahl bearbeiteter Bilder, Videolänge) und Nutzungsrechte (Umfang, Medium, Gebiet, Dauer, einfach oder ausschließlich).
- Erhaltene Anzahlung als separate negative Position.
- 19% USt. als Regelfall; ein ermäßigter Satz von 7% kommt nur in einem engen Ausnahmefall infrage — siehe unten.
Nutzungsrechte statt Urheberrechtsübertragung
Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist das Urheberrecht an einer Fotografie in Deutschland untrennbar mit der Person des Fotografen verbunden und nicht übertragbar (Monismus-Prinzip) — vertraglich eingeräumt werden können nur Nutzungsrechte (z. B. einfache oder ausschließliche Rechte für bestimmte Medien, eine bestimmte Dauer oder ein bestimmtes Gebiet). Enthält Vertrag oder Rechnung keine ausdrückliche Angabe zum Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte, verbleiben sämtliche Rechte beim Fotografen. Geben Sie den Lizenzumfang deshalb konkret auf der Rechnung an (Print, Web, exklusiv/nicht-exklusiv, Zeitraum).
USt.: 19% ist der Regelfall, 7% nur in engen Ausnahmefällen
Der Ausgangspunkt ist der Regelsteuersatz von 19%. Ein ermäßigter Satz von 7% kann ausnahmsweise auf die Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzhonorar) anzuwenden sein — aber nur, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt der Gesamtleistung tatsächlich in der Rechteeinräumung selbst liegt, nicht in der Lieferung der Fotos oder Dateien.
Bei den allermeisten gewöhnlichen Auftragsfotografien — Hochzeit, Portrait, Produktfotografie — sehen Finanzverwaltung und Rechtsprechung die Lieferung der bearbeiteten Bilder als den im Vordergrund stehenden Leistungsbestandteil an, sodass der Regelsteuersatz von 19% gilt, obwohl technisch auch Nutzungsrechte mitübertragen werden. Der ermäßigte Satz von 7% ist eine ENGE AUSNAHME und nicht der Normalfall — setzen Sie ihn nicht pauschal an, ohne den Einzelfall zu prüfen. Der Verkauf einzelner Abzüge oder physischer Fotoprodukte ist ohnehin eindeutig mit 19% zu versteuern.
Freiberuflich oder gewerblich, und die Kleinunternehmerregelung
Künstlerisch-kreative Fotografie wird überwiegend als freiberufliche Tätigkeit ausgeübt (keine Gewerbeanmeldung, keine IHK-Mitgliedschaft, keine Gewerbesteuer) — kommerziell ausgerichtete Fotostudios oder reine Produktfotografie können je nach Tätigkeitscharakter dagegen als Gewerbe eingestuft werden; im Zweifel lohnt die Abklärung mit dem Finanzamt oder Steuerberater.
Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG ist unter freiberuflichen und nebenberuflichen Fotograf:innen verbreitet: Sie gilt, wenn der Vorjahresumsatz 25.000 € nicht überschritten hat und der laufende Umsatz voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigt. In diesem Fall wird keine USt. ausgewiesen.
Schutzdauer: Lichtbildwerk vs. Lichtbild, und das Recht am eigenen Bild
Das deutsche Urheberrecht kennt zwei Schutzstufen für Fotos: ein "Lichtbildwerk" — ein Foto mit ausreichender persönlicher geistiger Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG) — genießt den vollen Urheberrechtsschutz von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Ein einfaches "Lichtbild" ohne diese Schöpfungshöhe erhält stattdessen ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG mit einer kürzeren Schutzdauer von 50 Jahren ab Erscheinen bzw. erlaubter öffentlicher Wiedergabe, oder 50 Jahre ab Herstellung, wenn das Foto in dieser Zeit nicht veröffentlicht wurde.
Für die Veröffentlichung erkennbarer Personenbilder gilt unabhängig von der DSGVO weiterhin das Kunsturhebergesetz (KUG): § 22 KUG verlangt grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person; § 23 KUG erlaubt Ausnahmen (z. B. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte) nach Abwägung der beteiligten Interessen. Die DSGVO (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bzw. f) läuft parallel dazu, verdrängt das KUG für Bildveröffentlichungen im journalistischen/künstlerischen Kontext aber nicht.
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