Baurechnung erstellen Deutschland

Erstellen Sie eine deutsche Baurechnung mit Baustellenadresse, Auftrag, Abschlagsrechnung, Material, Arbeitsleistung, Gewährleistung, §13b UStG Reverse-Charge- und §48b EStG Freistellungsbescheinigung-Hinweis als PDF.

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BeschreibungMengePreisBetrag
Site preparation & set-out — labour, 1 day10.000.00
Materials — timber, fixings & consumables (supply)10.000.00
Labour — carpentry & installation, 24 hrs @ hourly rate240.000.00
Plant & equipment hire — mini excavator, 2 days20.000.00
Subcontract works — electrical rough-in10.000.00
Variation VO-002 — additional waterproofing (approved — add date)10.000.00
Waste removal & final site clean10.000.00
Less previously claimed — claims 1–210.000.00
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Reverse charge — VAT not applicable (§13b UStG) (19%)0.00
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Baurechnung Generator für Deutschland

Erstellen Sie eine deutsche Baurechnung mit Baustellenadresse, Auftrag, Abschlagsrechnung, Bauabschnitt, Material, Arbeitsleistung, Geräten, Nachträgen, Haftrücklass und Schlussrechnung.

Bauleistungen an einen anderen Bauleister unterliegen häufig dem Reverse-Charge-Verfahren nach §13b UStG — die Rechnung weist dann keine USt. aus, und der Kunde schuldet die Steuer. Für Privatkunden (Bauherren) gilt dagegen die normale Rechnungsstellung mit 19 % USt.

Was auf eine deutsche Baurechnung gehört

  • Bauunternehmen, Subunternehmer oder Handwerksbetrieb mit Adresse, Steuernummer oder USt-IdNr. und Zahlungsdaten.
  • Auftraggeber, Baustellen- oder Objektadresse, Vertrag, Auftrags- oder Angebotsnummer.
  • Abschlagsnummer, Leistungszeitraum, Bauabschnitt sowie geprüfte Nachträge oder Zusatzaufträge.
  • Material, Arbeitsleistung, Geräte, Fremdleistungen und Entsorgung getrennt ausweisen.
  • Haftrücklass, bereits erhaltene Abschläge oder Anzahlungen klar von der aktuellen Forderung abgegrenzt.
  • 19 % USt. oder — bei Reverse Charge nach §13b UStG — den entsprechenden Hinweis ohne ausgewiesene USt.

§13b UStG: Reverse Charge für Bauleistungen

Bauleistungen umfassen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen — nicht nur Gebäude, sondern auch Straßen, Brücken, Tunnel, Rohrleitungen, Windkraftanlagen, Hafenanlagen sowie fest eingebaute Anlagen wie Fenster, Türen, Bodenbeläge, Heizungen, Aufzüge und Treppen. Reine Planungs- oder Überwachungsleistungen (z. B. von Architekten oder Ingenieuren, die ausschließlich planend oder überwachend tätig sind) sind nach §13b Abs. 5 Satz 2 UStG ausgenommen.

Reverse Charge ist nur verpflichtend, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Als Faustregel gilt hierfür laut Verwaltungsauffassung (UStAE Abschnitt 13b.3) ein Anteil von mindestens 10 % Bauleistungsumsatz am Gesamtumsatz des Empfängers — diese 10 %-Grenze steht nicht wörtlich im Gesetz, sondern in der Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung.

Das Finanzamt bestätigt die nachhaltige Bauleistungstätigkeit mit dem Formular USt 1 TG, das maximal 3 Jahre gültig ist. USt 1 TG wird häufig mit der Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG verwechselt — das ist jedoch eine andere, eigenständige Bescheinigung für die separate Bauabzugsteuer, nicht für die USt-Reverse-Charge-Frage.

Gegenüber privaten Endkunden (Bauherren) gilt Reverse Charge nicht — hier wird ganz normal mit 19 % USt. fakturiert.

Baugenehmigung und Gewährleistung nach §634a BGB

Baugenehmigungen richten sich nach dem bundesweiten Baugesetzbuch (BauGB) und den 16 landesspezifischen Landesbauordnungen — ein einheitliches nationales Baurecht gibt es nicht. Anträge laufen über das örtliche Bauamt, meist unterschrieben oder mitgezeichnet von einem bauvorlageberechtigten Architekten oder Ingenieur; die Gültigkeit reicht je nach Bundesland von 1 bis 4 Jahren. Reformen zur beschleunigten Genehmigung ("Bau-Turbo"/"Schneller Bauen") entwickeln sich derzeit weiter.

Die Gewährleistung nach §634a BGB beträgt bei einem gewöhnlichen Werkvertrag (Herstellung, Wartung oder Veränderung beweglicher Sachen sowie zugehörige Planungs- und Überwachungsleistungen) 2 Jahre. Für ein Bauwerk (fest mit dem Grundstück verbundene Anlage, z. B. Gebäude, Brücken, fest eingebaute Küchen oder dachintegrierte PV-Anlagen) sowie zugehörige Planungs- und Überwachungsleistungen gilt eine Frist von 5 Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme. Bei Arglist (arglistig verschwiegene Mängel) gilt die reguläre gesetzliche Verjährung, die jedoch nicht vor Ablauf der 5-Jahres-Frist für Bauwerke enden kann.

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FAQs zu Baurechnungen in Deutschland